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Kein Einkauf am 3. Oktober

Pressemitteilung vom 30.09.2008

Das Stadtamt der Hansestadt Rostock weist darauf hin, dass der 3. Oktober, der Tag der deutschen Einheit, ein gesetzlicher Feiertag nach § 2 des Sonn- und Feiertagsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern ist. Die gesetzlichen Ausnahmeregelungen der Bäderverkaufsverordnung (BädVerkVO) finden für diesen Tag keine Anwendung. Somit ist der gewerbsmäßige Verkauf an diesem Tag nicht zulässig.