Kommunalwahlen
Etwa 170.000 wahlberechtigte Rostockerinnen und Rostocker im Alter ab 16 Jahren sind i.d.R. alle fünf Jahre aufgerufen, die Mitglieder der Bürgerschaft, der Gemeindevertretung der Hanse- und Universitätsstadt, zu wählen.
Wahlberechtigt sind alle Deutschen nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger), die am Wahltag
1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens 37 Tagen in der Kommune nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten,
3. nicht nach § 5 Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Seit 1999 gibt es in Mecklenburg-Vorpommern die Direktwahl zur Landrätin oder zum Landrat, zur Oberbürgermeisterin oder zum Oberbürgermeister und zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister. Den Wahltermin bestimmt die jeweilige Gemeindevertretung, in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock die Bürgerschaft.
Die Amtszeit der Oberbürgermeisterin der Hansestadt Rostock oder des Oberbürgermeisters der Hansestadt Rostock umfasst sieben Jahre. Die Wahl erfolgt durch die Bürgerinnen und Bürger im Wahlgebiet nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Das Wahlgebiet ist die Hanse- und Universitätsstadt Rostock.
Die Gemeindevertretung der Stadt führt den Namen Bürgerschaft der Hanse- und Universitätsstadt Rostock. 1990 waren 130 Sitze durch gewählte Gemeindevertreter zu besetzen. Mit dem Kommunalwahlgesetz reduzierte sich die Anzahl der Mitglieder. Seit 1994 verfügt die Rostocker Bürgerschaft über 53 Sitze, für die nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl für die Dauer von fünf Jahren Bürgerschaftsmitglieder gewählt werden. Wahlvorschlagsberechtigt sind Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber. Die Wahlberechtigung besitzen Deutsche und seit 1994 alle Unionsbürger sofern sie in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock seit mindestens 37 Tagen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten und das 16. Lebensjahr vollendet haben und keine Gründe zum Ausschluss vom Wahlrecht vorliegen.
Wählbar sind Wahlberechtigte mit Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn sie ihre Hauptwohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet haben.
Jeder Wähler kann bis zu drei Stimmen
o verschiedenen Bewerberinnen und Bewerbern eines Wahlvorschlags oder
o Bewerberinnen und Bewerbern auf verschiedenen Wahlvorschlägen (panaschieren)
oder
o einer einzigen Bewerberin bzw. einem einzigen Bewerber (kumulieren)
geben.
Die rechtlichen Grundlagen bilden das Landes- und Kommunalwahlgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) und die Landes- und Kommunalwahlordnung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LKWO M-V) in der jeweils gültigen Fassung.
Mehr über Kommunalwahlen in Mecklenburg-Vorpommern und alle Wahlergebnisse sind den Veröffentlichungen der Landeswahlleitung von Mecklenburg-Vorpommern unter www.laiv-mv.de/Wahlen/Landeswahlleitung zu entnehmen.
Seit 1999 gibt es in Mecklenburg-Vorpommern die Direktwahl zur Landrätin oder zum Landrat, zur Oberbürgermeisterin oder zum Oberbürgermeister und zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister. Den Wahltermin bestimmt die jeweilige Gemeindevertretung, in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock die Bürgerschaft.
Die Amtszeit der Oberbürgermeisterin der Hansestadt Rostock oder des Oberbürgermeisters der Hansestadt Rostock umfasst sieben Jahre. Die Wahl erfolgt durch die Bürgerinnen und Bürger im Wahlgebiet nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Das Wahlgebiet ist die Hanse- und Universitätsstadt Rostock.
Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerber dürfen Wahlvorschläge einreichen. Mehrere Parteien und Wählergruppen können auch einen gemeinsamen Wahlvorschlag mittragen. Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Wahlbewerberin oder einen Wahlbewerber enthalten.
Wählbar sind alle Deutschen und Unionsbürger, die vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und am Wahltag das 18., aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben. Amtsinhaber, die sich erneut bewerben dürfen am Wahltag das 64. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Wahlbewerberin oder der Wahlbewerber muss die Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin auf Zeit bzw. zum Beamten auf Zeit erfüllen.
Wahlberechtigt sind Deutsche und Unionsbürger ab dem 16. Lebensjahr, die seit mindestens 37 Tagen ihren Hauptwohnsitz in Rostock haben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten und soweit keine Gründe zum Ausschluss vom Wahlrecht vorliegen. Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht keine Bewerberin oder kein Bewerber am Tag der Hauptwahl diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Wahlbewerbungen mit der höchsten Stimmenanzahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Es wird vom Gemeindewahlleiter gezogen.
Steht jeweils nur eine Kandidatin oder nur ein Kandidatat zur Verfügung so ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegeben gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat und diese mindestens 15 Prozent aller Wahlberechtigten umfassen. Erhält keine Bewerbung diese Mehrheit, wählt die Bürgerschaft die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister.
Treten alle zugelassenen Personen vor der Wahl zurück oder wird kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, wählt ebenfalls die Bürgerschaft die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister.
Die rechtlichen Grundlagen bilden das Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) und die Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern (LKWO M-V) in der jeweils gültigen Fassung.
Mehr über Direktwahlen zur Oberbürgermeisterin oder zum Oberbürgermeister, zur Landrätin oder zum Landrat und zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister im Land Mecklenburg-Vorpommern sind den Veröffentlichungen der Landeswahlleiterin von Mecklenburg-Vorpommern unter www.wahlen.m-v.de zu entnehmen.