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Ladenschlussgesetz / Blumenverkauf am 8. Mai 2005 (Muttertag)

Pressemitteilung vom 29.04.2005



Aufgrund des § 23 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 745), erteile ich für den 8. Mai 2005 (Muttertag) eine Ausnahmebewilligung von den Vorschriften des § 3 des Gesetzes über den Ladenschluss. Danach dürfen Verkaufsstellen, in denen in überwiegendem Umfang Blumen feilgehalten werden,

von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr öffnen.
Darin eingeschlossen sind die Öffnungszeiten, die gemäß der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom 21. Dezember 1957 (BGBl. I. S 1881), zuletzt geändert am 30 Juli 1996 (BGBl. I S. 1186), möglich sind.

Die bewilligten Verkaufszeiten bitte ich unter Bezug auf diese Regelung einschließlich nachfolgender Schutzbestimmungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in geeigneter Form öffentlich bekannt zu machen.

Auflagen:

zum Schutz der Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen analog § 17 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss nur während der zugelassenen Öffnungszeiten beschäftigt werden. Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten sind in diese Zeit einzubeziehen bzw. dürfen insgesamt weitere 30 Minuten nicht übersteigen.
2. Arbeitnehmern, die aufgrund dieser Ausnahmebewilligung am 8.05.2005 über die Dauer von 2 Stunden hinaus beschäftigt werden, ist innerhalb eines den Beschäftigungstag ein-schließenden Zeitraums von zwei Wochen ein Ersatzruhetag zu gewähren (§ 11 Abs. 3 ArbZG).
3. Die Vorschriften der §§ 3 bis 5 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert durch den Artikel 4b des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002) über die Dauer der werktäglichen Arbeitszeit, der Ruhepausen und Ruhezeiten sowie weitergehende Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in anderen Gesetzen sind zu beachten und einzuhalten.
4. Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden (§ 17 JArbSchG).
5. Werdende und stillende Mütter dürfen nach § 8 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 20.Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) nicht beschäftigt werden.
6. Die Verpflichtung des Arbeit-gebers zur Aufzeichnung der über die werktägliche Arbeits-zeit des § 3 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes hinausgehende Arbeitszeit (§ 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz) und zur Führung eines Verzeichnisses über Namen, Tag, Beschäfti-gungsart und -dauer der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen als Ersatz für die Beschäftigung gewährte Freizeit (analog § 21 des Gesetzes über den Laden-schluss) bleiben unberührt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage beim Verwaltungs-gericht erhoben werden. Für Klagen aus den Hansestädten Greifswald und Stralsund, der kreisfreien Stadt Neubrandenburg sowie aus den Landkreisen Demmin, Mecklenburg-Strelitz, Müritz, Nordvorpommern, Ost-vorpommern, Rügen und Uecker-Randow ist das Verwaltungs-gericht Greifswald, Domstraße 7, 17489 Greifswald, örtlich zuständig. Im übrigen ist das Verwal-tungsgericht Schwerin, Wismar-sche Straße 323, 19055 Schwerin, örtlich zuständig.

Schwerin, 11. April 2005

Im Auftrag

gez.
Walber