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Landtagswahl 2016 in Rostock ausgewertet

Pressemitteilung vom 08.09.2016

Im Rahmen der zweiten Sitzung des Gemeindewahlausschusses wurde heute im Rostocker Rathaus das endgültige Ergebnis der Landtagswahl in den Wahlkreisen Rostock I bis Rostock IV festgestellt. Die Prüfungen der Niederschriften der insgesamt 134 allgemeinen und 28 Briefwahllokale hatten nur geringe Differenzen ergeben, die keinen Einfluss auf die Mandatsvergabe haben. Die vollständigen endgültigen Ergebnisse werden in einer Broschüre enthalten sein, die von der Kommunalen Statistikstelle zusammengestellt wird.

Im Nachgang zur Wahl am 4. September 2016 wurden seitens der Gemeindewahlbehörde und des Gemeindewahlleiters alle Niederschriften aus den Wahllokalen und weitere Unterlagen aus den Wahllokalen in Vorbereitung der Wahlausschusssitzung zur Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses für die vier Wahlkreise in Rostock gesichtet und ausgewertet, wie es das Landes- und Kommunalwahlgesetz vorsieht.

Im Zusammenhang mit der Wahl erreichten die Gemeindewahlbehörde und den Gemeindewahlleiter zahlreiche Hinweise von Mitgliedern in Wahlvorständen sowie von Bürgerinnen und Bürgern, die sich zum Teil auch als Wahlbeobachter bezeichneten. Im Ergebnis der Analysen und Auswertungen konnte Gemeindewahlleiter Robert Stach feststellen: „Ein Fehlverhalten der rund 1.100 ehrenamtlichen Wahlhelferinnen und Wahlhelfer konnte in keinem einzigen Fall festgestellt werden. Die jeweiligen Wahlvorstände in den Wahlbezirken (Wahllokalen) sind unabhängige Wahlorgane mit eigenen Befugnissen. Eine Korrektur der Entscheidungen von Wahlvorständen ist nur durch den Gemeindewahlausschuss möglich, der auch die endgültigen Wahlergebnisse feststellt. „Wir danken den vielen Wahlhelferinnen und Wahlhelfern für ihren engagierten Einsatz in den Wahlvorständen ganz ausdrücklich. Dies gilt insbesondere, weil die Belastung der Wahlvorstände zum Teil unnötig erhöht wurde durch Personen, die versucht haben, die Wahlvorstände zu verunsichern und Fehler zu provozieren, was ihnen jedoch glücklicherweise nicht gelungen ist.

Der Gemeindewahlleiter stellte noch einmal grundsätzlich mehrere Sachverhalte klar. Wählerinnen oder Wähler müssen nicht zwingend ein Ausweisdokument vorlegen, um ihre Stimme abgeben zu können. Im Regelfall genügt die Wahlbenachrichtigung. Auf Verlangen, insbesondere wenn eine Wahlbenachrichtigung nicht vorgelegt werden kann und Zweifel an der Identität der wahlberechtigten Person bestehen, kann verlangt werden, sich auszuweisen (§ 29 Landes- und Kommunalwahlgesetz in Verbindung mit § 32 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung).

Die Stimmabgabe erfolgt durch das Ankreuzen von Wahlbewerbern auf dem Stimmzettel mit einem Stift. Die Gemeindewahlbehörde stellt hierzu in den Wahlkabinen Kugelschreiber zur Verfügung. Kreuze sind aber unabhängig davon und auch unabhängig von der Art des Stiftes gültig, wenn der Wählerwille für den Wahlvorstand bei der Auszählung eindeutig erkennbar ist.

Die Öffentlichkeit der Wahl regelt § 37 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes. Danach sind die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses öffentlich. In der gleichen Regelung heißt es, dass die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher befugt ist, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Wahlraum zu verweisen. Unter diese Regelung fallen auch die so genannten Wahlbeobachterinnen und Wahlbeobachter. Wie bereits aus dem Wort „Beobachter deutlich wird, nehmen die Personen eine passive Rolle ein und sind dabei im Wahlraum anwesend und können zuschauen. Ein Frage- oder Hinweisrecht besteht ebenso wenig wie das Recht, Sachen zu fotografieren oder Einsicht in Dokumente zu nehmen. Was die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer bei der Ausübung ihres Amtes letztlich stört und behindert und welche Konsequenzen daraus zu ziehen sind, wird jeweils vor Ort durch die Wahlvorsteherin bzw. den Wahlvorsteher entschieden, da sie bzw. er das Hausrecht im Wahlraum ausüben. In letzter Konsequenz kann der Wahlvorstand störenden Besuch auch des Raumes verweisen und gegebenenfalls die Polizei zur Hilfe rufen, wenn Anweisungen nicht befolgt werden. Wahlvorsteher, Stellvertreter und Schriftführer werden vor den Wahlen geschult und haben auch während des Wahltages jederzeit die Möglichkeit, sich mit Rückfragen an die Wahlleitung zu wenden. Personen, die sich für die Wahlen und die Abläufe in den Wahllokalen interessieren, können sich gern auch selbst als Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer zur Verfügung stellen. Die nächste Gelegenheit hierzu wird voraussichtlich die Bundestagswahl 2017 in der zweiten Hälfte des nächsten Jahres sein.

Das Wahlprocedere, d. h. sowohl die Ausübung des Wahlrechtes wie auch die Ordnungsgemäßheit des Wahlvorganges selbst und insbesondere der Auszählung wird auch durch das Strafgesetzbuch geschützt. Beispielhaft wird verwiesen auf: § 107 Wahlbehinderung: „Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafen nicht unter einem Jahr bestraft. und auf § 107a Wahlfälschung: „Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden lässt.