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Maßnahmen zum Schutz vor Geflügelpest – Ab sofort Aufstallung im gesamten Stadtgebiet

Pressemitteilung vom 11.11.2016

Heute ist in der Hansestadt Rostock der Verdacht auf einen Ausbruch der Geflügelpest bei Wildvögeln aufgrund des Nachweises des hochpathogenen aviären Influenzavirus HPAI H5N8 bei einer Silbermöwe amtlich festgestellt worden, teilt das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt mit.

Zum Schutz vor Geflügelpest hat Oberbürgermeister Roland Methling heute die Aufstallung von Geflügel ab sofort bis spätestens 14. November 2016 um 0.00 Uhr im gesamten Rostocker Stadtgebiet angeordnet. Geflügelhalter müssen in diesem Bereich ihr Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse) ab Montag in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten, dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), unterbringen.

Tierhalter, die Geflügel in diesem Gebiet halten und der Anzeigepflicht der Geflügelhaltung beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Hansestadt Rostock bisher nicht nachgekommen sind, haben sich unverzüglich unter der Telefonnummer 0381 381-8601 zu melden.
Das Friedrich-Loeffler-Institut geht in seiner Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAI H5N8 in Deutschland vom 9. November 2016 auf Grund der aktuellen Verbreitung von HPAI H5N8 bei Wildvögeln in Polen, Ungarn, Schweiz, Österreich und Deutschland von einem hohen Eintragsrisiko in Hausgeflügelbestände durch direkte und indirekte Kontakte zwischen Wildvögeln und Nutzgeflügel, insbesondere bei Haltungen in der Nähe von Wasservogelrast- und -sammelplätzen, aus.

Durch die Aufstallung des Geflügels soll ein Eintrag des Geflügelpesterregers durch Wildvögel in die Hausgeflügelbestände verhindert werden. Das vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandeln gegen diese Verfügung gilt gemäß der Geflügelpest-Verordnung als Ordnungswidrigkeit im Sinne des Tiergesundheitgesetzes und kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.