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Melderegisterauskünfte und Widerspruchsrecht

Pressemitteilung vom 04.09.2006



Im Stadtamt Rostock, Abt. Ortsämter und Einwohnerangelegenheiten (Meldebehörde), werden personenbezogene Daten über alle im Zuständigkeitsbereich der Hansestadt Rostock wohnhaften Einwohner erhoben, registriert und verarbeitet.
Dies ist nach Maßgabe des Meldegesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LMG) erforderlich, um die Identität und Wohnung der Einwohner feststellen und nachweisen zu können. Das Melderegister bildet die Grundlage für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten, Personal- ausweisen und Reisepässen; für die Vorbereitung von Wahlen; für die Mitwirkung bei der Wehrüberwachung und für die Beantwortung von Melderegisterauskünften.

Das Landesmeldegesetz räumt jedem Bürger das Recht ein, in bestimmten Fällen der Weitergabe seiner Daten zu widersprechen.

1. Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten ihrer Mitglieder und deren Familienangehörige übermitteln. Gehört ein Familien-mitglied (Ehegatte, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) nicht derselben oder keiner öffentlich rechtlichen Religionsgesellschaft an, so kann der Betroffene gegen diese Datenübermittlung Widerspruch erheben (§ 32 Abs. 2 LMG).

2. Die Meldebehörde darf nach § 35 Abs. 1 LMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen oder gesetzlich vorgesehenen Abstimmungen in den sechs der Wahl vorausgehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen. Der Betrof- fene hat das Recht, der Weiter- gabe seiner Daten zu widersprechen.

3. Nach § 35 Abs. 2 LMG darf die Meldebehörde Melderegisterauskünfte über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern erteilen, wenn Mandatsträger, Presse oder Rundfunk dies zur Ehrung der betroffenen Personen begehren. Auch in diesem Fall hat jeder das Recht, der Auskunftserteilung zu widersprechen.

4. Nach § 35 Abs. 3 LMG darf die Meldebehörde Auskünfte an Adressbuchvorlage erteilen. Die Betroffenen haben auch hier das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen.

5. Vom 1. Januar 2007 an soll in ganz Mecklenburg-Vorpommern die elektronische Melderegister- auskunft angeboten werden. Das bedeutet, dass zukünftig jeder Bürger unter bestimmten Bedin- gungen auch von zu Hause aus über das Internet Auskünfte über einzelne bestimmte Einwohner erfragen kann. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn der Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat (§34a Abs. 2 LMG).

Widersprüche können schriftlich bei der
Hansestadt Rostock
Stadtamt
Abteilung Ortsämter und Einwohnerangelegenheiten
Neuer Markt 1, 18050 Rostock

eingereicht werden.
Ein einmal eingetragener Widerspruch bleibt bis auf Widerruf bestehen.

Hans-Joachim Engster
Leiter des Stadtamtes