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Melderegisterauskünfte und Widerspruchsrecht

Pressemitteilung vom 06.10.2000

6. Oktober 2000

Melderegisterauskünfte und Widerspruchsrecht

Im Stadtamt Rostock, Abteilung Einwohnerangelegenheiten (Meldebehörde), werden personenbezogene Daten über alle im Zuständigkeitsbereich (Hansestadt Rostock) wohnhaften Einwohner erhoben, registriert und verarbeitet. Dies ist nach Maßgabe des Meldegesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LMG) erforderlich, um die Identität und Wohnung der Einwohner feststellen und nachweisen zu können. Das Melderegister bildet die Grundlage für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten, Personalausweisen und Reisepässen; für die Vorbereitung von Wahlen; für die Mitwirkung bei der Wehrüberwachung und für die Beantwortung von Aufenthaltsfragen.

Das Landesmeldegesetz räumt jedem Bürger das Recht ein, in bestimmten Fällen der Weitergabe seiner Daten zu widersprechen.

1.    Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten ihrer Mitglieder und deren Familienangehörige übermitteln. Gehört ein Familienmitglied (Ehegatte, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) nicht derselben oder keiner öffentlich rechtlichen Religionsgesellschaft an, so kann der Betroffene gegen diese Datenübermittlung Widerspruch erheben (§ 32 Abs. 2 LMG).

2.    Die Meldebehörde darf nach § 35 Abs. 1 LMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen oder gesetzlich vorgesehenen Abstimmungen in den sechs der Wahl vorausgehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Daten von Wahlberechtigten erteilen. Der Betroffene hat das Recht, der Weitergabe seiner Daten zu widersprechen.

3.    Nach § 35 Abs. 2 LMG darf die Meldebehörde Melderegisterauskünfte über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern erteilen, wenn Mandatsträger, Presse oder Rundfunk dies zur Ehrung der betroffenen Personen begehren. Auch in diesem Fall hat jeder das Recht, der Auskunftserteilung zu widersprechen.

4.    Nach § 35 Abs. 3 LMG darf die Meldebehörde Auskünfte an Adressbuchverlage erteilen. Die Betroffenen haben auch hier das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen.

Widersprüche können schriftlich bei der

Hansestadt Rostock
Stadtamt
Abteilung Einwohnerangelegenheiten
Neuer Markt 1, 18050 Rostock

eingereicht werden. Eine einmal eingetragene Auskunftssperre bleibt bis auf Widerruf bestehen.

Karina Jens
Senatorin für Umwelt und Ordnung