Home
Navigation

Melderegisterauskünften widersprechen

Pressemitteilung vom 27.08.2003

Wer verhindern will, dass eigene Personendaten aus dem Melderegister bei bestimmten Anlässen durch die Meldebehörde weitergegeben werden, muss dies selbst veranlassen. Dazu muss ein schriftlicher Widerspruch an die Hansestadt Rostock, Stadtamt, Abt. Einwohnerangelegenheiten, Neuer Markt 1, 18050 Rostock, gesandt werden. Eine einmal eingetragene Auskunftssperre bleibt bis auf Widerruf bestehen.

Im Stadtamt Rostock, Abt. Einwohnerangelegenheiten, werden personenbezogene Daten über alle Einwohner der Hansestadt Rostock erhoben, registriert und verarbeitet. Dies ist nach Meldegesetz Mecklenburg-Vorpommern erforderlich, um die Identität und die Wohnung der Einwohnerinnen und Einwohner feststellen und nachweisen zu können. Auf der Grundlage des Melderegisters werden beispielsweise Lohnsteuerkarten, Personalausweise und Reisepässe ausgestellt. Es wird herangezogen um Wahlen vorzubereiten, bei der Wehrüberwachung und um Aufenthaltsfragen zu beantworten. Das Landesmeldegesetz räumt jedem Bürger das Recht ein, in bestimmten Fällen der Weitergabe seiner Daten zu widersprechen.

Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten ihrer Mitglieder und deren Familienangehörigen übermitteln. Gehört ein Familienmitglied wie Ehegatte, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an, so kann der Betroffene gegen diese Datenübermittlung Widerspruch erheben. Die Meldebehörde darf auch Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen oder gesetzlich vorgesehenen Abstimmungen in den sechs der Wahl vorausgehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Daten von Wahlberechtigten erteilen. Der Betroffene hat das Recht, der Weitergabe seiner Daten zu widersprechen. Darüber hinaus darf die Meldebehörde Melderegisterauskünfte über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern erteilen, wenn Mandatsträger, Presse oder Rundfunk dies zur Ehrung der betroffenen Personen wünschen. Auch in diesem Fall hat jeder das Recht, der Auskunftserteilung zu widersprechen. Darüber hinaus darf die Meldebehörde Auskünfte an Adressbuchverlage erteilen. Die Betroffenen haben auch hier das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen.