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Neuauflage des Adressbuches der Hansestadt Rostock

Pressemitteilung vom 03.09.2001



Die Stadtverwaltung Rostock bereitet in Zusammenarbeit mit dem Verlag Schmidt Römhild eine weitere Auflage des Adressbuches der Hansestadt Rostock vor. Dem Adressbuchverlag werden von der Meldebehörde gemäß § 35 Abs. 3 des Landesmeldegesetzes Mecklenburg-Vorpommern für diesen Zweck Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften sämtlicher Einwohner der Hansestadt Rostock, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, übermittelt.

Jeder Bürger kann gegen die Auf-nahme in das Adressbuch Wider-spruch einlegen. Der Wider-spruch muss schriftlich bei der Hansestadt Rostock, Der Oberbürgermeister, Stadtamt, Abt. Einwohnerangelegenheiten, Neuer Markt 1, 18050 Rostock, eingereicht werden.

Nehmen Familien das Wider-spruchsrecht in Anspruch, reicht ein Schriftstück, das jedoch von allen volljährigen Familienmit-gliedern unterschrieben sein muss.
Um Verwechslungen bei Na-mensgleichheit auszuschließen, ist neben Name, Vorname und der Adresse das Geburtsdatum anzugeben.
Die Widerspruchsfrist für die Neuauflage endet am 28. Sep-tember 2001.
Nur Widersprüche, die bis zur angegebenen Frist vorliegen, können berücksichtigt werden.

Sogenannte sprechende Adressen, wie z. B. Asylbewerberheime, Psychiatrische Einrichtungen, Frauenhäuser usw., erscheinen nicht im Adressbuch, es sei denn, es liegt eine schriftliche Einwilligung der Betroffenen vor.
Bitte beachten!
Bereits früher eingelegte Widersprüche werden weiterhin berücksichtigt und brauchen nicht wiederholt zu werden. Hans-Joachim Engster
Leiter des Stadtamtes