Home
Navigation

Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei

Pressemitteilung vom 09.12.2005



Öffentliche Bekanntmachung
Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern, für die die Hansestadt Rostock die Fischereirechte besitzt § 1 Umfang des Fischereirechts

(1) Die Hansestadt Rostock ist seit 1252 unabhängig von den jeweiligen Eigentums- und Besitzverhältnissen Inhaberin des Fischereirechts an folgenden Gewässern:

a) Unterwarnow vom Unterhaupt der Schifffahrtsschleuse sowie des Wehres am Mühlendamm in Rostock bis zur Höhe der Verbindungslinie Nordkante der Insel Pagenwerder rechtwinklig bis zur Westseite Warnowufer,
b) Breitling und Radel (Moorgraben und Radelsee) bis zur Feldgrenze Markgrafenheide.

(2) Diese Nutzungsbedingungen regeln die Ausübung der Angelfischerei.

(3) Fischereiliche Vorschriften des Bundes und des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie die Rechte der Stadtfischer werden durch diese Nutzungsbedingungen nicht berührt. § 2 Fischereiausübungsrecht

Das Fischereiausübungsrecht in den in § 1 genannten Gewässern steht der Hansestadt Rostock zu. § 3 Einschränkungen des Fischereiausübungsrechts und Entschädigungsansprüche

(1) Von allen Anlagen der Hafengebiete, die unmittelbar dem Umschlag oder Fährbetrieb dienen, ist die Angelfischerei verboten.

(2) Bei der Ausübung der Angelfischerei ist von stehenden Fischfanggeräten ein Abstand von 50 Metern, von Stauwehren, Schleusen oder anderen Fischwegen ist ein Abstand von 100 Metern einzuhalten.

(3) Die Erlaubnisinhaberinnen und Erlaubnisinhaber dürfen nicht mehr als drei Handangeln benutzen.

(4) Die Gewässerstrecke der Unterwarnow vom Unterhaupt der Schifffahrtsschleuse sowie vom Wehr am Mühlendamm bis zur Brücke „Am Petridamm“ wird zum Schonbezirk erklärt. Im Schonbezirk ist es verboten, beim Fischfang mit der Handangel natürliche oder künstliche Köder mit Mehrfachhaken zu verwenden.

(5) Die Hansestadt Rostock ist berechtigt, die Angelfischerei jederzeit einzuschränken, wenn kommunale Belange dieses erfordern. Insbesondere kann sie die Zahl der auszugebenden Erlaubnisscheine zum Fischfang oder die Nutzung der Wasserflächen beschränken.

(6) Einschränkungen begründen keine Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche gegenüber der Hansestadt Rostock. § 4 Erlaubnis zum Fischfang

(1) Anglerinnen und Anglern kann die Ausübung der Angelfischerei aufgrund eines Nutzungsvertrages übertragen werden.

(2) Dieser Nutzungsvertrag kommt mit der Hansestadt Rostock durch die Aushändigung eines Angelberechtigungsscheins im Sinne des Fischereigesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung zustande.

(3) Die Berechtigung zum Fischfang ersetzt eine für die Ausübung des Fischfangs gesetzlich besonders vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Erlaubnis nicht. § 5 Erteilung der Angelberechtigungsscheine

(1) Der Angelberechtigungsschein wird für die Dauer von einem Tag oder für eine Woche aber auch für 28 aufeinander folgende Tage oder ein Kalenderjahr erteilt.

(2) Die Angelberechtigung ist nicht übertragbar.

(3) Die Stadtfischerinnen und Stadtfischer sind nicht berechtigt, Angelberechtigungsscheine auszugeben. § 6 Entzug des Angelberechtigungsscheines

(1) Die Hansestadt Rostock behält sich das Recht vor, den Angelberechtigungsschein entschädigungslos zu widerrufen oder zu versagen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber

a) gegen fischereiliche Vorschriften verstoßen hat,
b) die Bestimmungendieser Nutzungsbedingungen missachtet oder
c) durch ihr/sein Verhalten bei der Ausübung des Angelns zu erkennen gibt, dass sie/er die dafür erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(2) Die Angelberechtigungsinhaberin/Der Angelberechtigungsinhaber hat den Angelberechtigungsschein an die Hansestadt Rostock zurückzugeben. Die Rückgabe hat innerhalb von 2 Wochen nach dem Widerruf zu erfolgen. § 7 Entgelte für die Angelberechtigungsscheine

Die Höhe des Entgelts für die Erteilung eines Angelberechtigungsscheins richtet sich nach der Entgeltordnung der Hansestadt Rostock für die Ausgabe der Angelberechtigungsscheine in der jeweils gültigen Fassung. § 8 Mindestmaße und Schonzeiten

Es gelten die in der jeweils gültigen Fassung der Küstenfischereiordnung für das Land Mecklenburg-Vorpommern festgelegten Fangverbote, Mindestmaße und Schonzeiten. § 9 Verwendung der Entgelte

Die Hansestadt Rostock verwendet maximal 70 % der Entgelte zur Förderung der Fischerei in den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern zur Reinhaltung der Gewässer und Uferzonen und zur Verbesserung der Infrastruktur, wie Sanierung vorhandener Steganlagen und Befestigung der Uferzonen. Dafür nicht verwendete Entgelte, jedoch maximal 50 % der Gesamtentgelte, können für die Förderung sozialer und gemeinnütziger Projekte in der Fischerei und in der Seefahrt verwendet werden. § 10 In-Kraft-Treten

Die Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern, für die die Hansestadt Rostock die Fischereirechte besitzt, treten am 1. Januar 2006 in Kraft.

Rostock, 18. November 2005

Roland Methling
Oberbürgermeister