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Oberbürgermeister muss Haushaltsbeschluss widersprechen

Pressemitteilung vom 30.03.2011

Oberbürgermeister Roland Methling hat jetzt Widerspruch gegen die Beschlüsse der Bürgerschaft zum Haushalt 2011 und zum Haushaltssicherungskonzept (Nrn. 21010/BV/1682 und 2010/BV/1764) eingelegt. In dem an die Präsidentin der Bürgerschaft gerichteten Schreiben heißt es: „Die von mir zur Beschlussfassung vorgelegten Entwürfe des Haushaltes 2011 wie auch der des Haushaltssicherungskonzeptes sind aus meiner Sicht ausgewogen und berücksichtigen die ständige Erlasslage des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern. Die vorgenommenen Änderungen indes haben dazu geführt, dass der letztlich beschlossene Haushalt und das Haushaltssicherungskonzept gegen geltendes Recht verstoßen. Ich habe daher den Beschlüssen nach § 33 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern zu widersprechen.“ Dort heißt es: „Verletzt ein Beschluss der Gemeindevertretung das Recht, so hat der Bürgermeister dem Beschluss zu widersprechen.“

Drei Punkte haben im Ergebnis der Prüfung der Beschlüsse zum Widerspruch geführt:

Der von der Bürgerschaft geänderte Haushaltsplan 2011 sieht nicht mehr vor, den vom Innenministerium geforderten Abbau der aufgelaufenen Altdefizite in Höhe von mindestens 10 Mio. Euro zu gewährleisten. „Ein Verstoß gegen die durch Erlass getroffene Anordnung bedeutet einen Verstoß gegen geltendes Recht“, so der Oberbürgermeister. „Und das ist keine `Paragraphenreiterei´. Wir sollten unseren Kindern und Enkeln ein funktionierendes Gemeinwesen vererben und nicht unsere Schulden. Außerdem: Solange wir diesen Schuldenberg vor uns herschieben, entscheidet das Schweriner Innenministerium über wesentliche Investitionen in unserer Stadt und nicht die Rostocker Bürgerschaft.“

Durch die Änderungen der Bürgerschaft entsprechen Haushalt 2011 und Haushaltssicherungskonzept nicht mehr dem Grundsatz von Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit.
Zum einen werden durch den Verzicht auf eine Vorwegausschüttung bei der WIRO und auf eine Erhöhung der Grundsteuer B dafür nun Ausschüttungen der WIRO an die Stadt veranschlagt, die bereits auf der Einnahmeseite der Stadt veranschlagt sind. „Dies bedeutet letztlich zumindest theoretisch, dass die WIRO die Mieten erhöhen müsste, um den Einnahmeverlust aus dem Verzicht auf eine höhere Grundsteuer B auszugleichen. Nur die WIRO-Mieterinnen und -Mieter müssten quasi die Kosten tragen, die ansonsten solidarisch auf alle Rostockerinnen und Rostocker hätten umgelegt werden können. „Das kann die Bürgerschaft so bestimmt nicht gewollt haben“, vermutet der Oberbürgermeister.
Zum anderen gefährden die Sperrung sämtlicher freier Stellen und die Einschränkung der Personaldeckungsreserve die Arbeitsfähigkeit der Verwaltung. „Es liegt in der Verantwortung des Oberbürgermeisters, die Arbeit der Verwaltung zu organisieren. Dass bei über 2.000 Beschäftigten Stellen aus unterschiedlichen Gründen vorübergehend nicht besetzt sind, liegt auf der Hand. Daraus ergibt sich aber kein zusätzliches Einsparpotenzial, denn diese Differenz ist bei der Planung der Personalkosten bereits berücksichtigt worden“, so der Oberbürgermeister. „Ich folge mit meinem Widerspruch an dieser Stelle daher auch einer Aufforderung des Gesamtpersonalrates der Stadtverwaltung.“

Die im Haushaltssicherungskonzept bis 2018 ausgewiesene Einsparsumme von 120 Mio. Euro kann durch die Änderungen der Bürgerschaft nicht mehr erreicht werden. „Das nach jetziger Beschlusslage der Bürgerschaft vorliegende Einsparpotenzial lässt leider keinen Spielraum für wichtige Projekte der Stadtentwicklung, zum Beispiel ein neues Theater“, betont Oberbürgermeister Roland Methling.

„Der eingelegte Widerspruch gefährdet aktuell nicht die Handlungsfähigkeit der Stadtverwaltung“, stellt der Oberbürgermeister klar. „Kein Projekt liegt deshalb auf Eis - weder im sozialen, kulturellen oder sportlichen Bereich!“ Denn entscheidend für die Umsetzung von neu zu beginnenden Maßnahmen ist nicht der Beschluss durch die Bürgerschaft, sondern die Rechtskraft des Haushaltes, die erst durch die Genehmigung des Innenministeriums möglich wird. Bis dahin gelten die Rahmenbedingungen der so genannten vorläufigen Haushaltsführung weiter, die in § 51 der Kommunalverfassung festgeschrieben sind und die bereits seit Jahresanfang Berücksichtigung finden.