Öffentliche Bekanntmachung: Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock
Öffentliche Bekanntmachung vom
Bei der Zweitwohnungssteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Artikel 105 Abs. 2a Grundgesetz, die einer bundesrechtlich geregelten Steuer nicht gleichartig ist. Aufwandsteuern sind Steuern auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen und/ oder des Steuerpflichtigen, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. Absätze einiger Paragrafen wurden rechtlich konkretisiert bzw. neu aufgenommen.