Offenhaltung von Verkaufsstellen
Pressemitteilung vom
an Werktagen nach 18.30 Uhr und an Sonntagen aus Anlass von Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen vom 16. Juni 1995
Auf der Grundlage der §§ 14 und 16 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Arbeitsrechtsgesetzes vom 06.06.1994 (BGBl. I S. 1170) sowie der Zuständigkeitsneuregelung i.d.F. vom 10. September 1991 (GVOBl. M-V 1991 S. 372) ergeht folgende Verordnung:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Verkaufsstellen im Sinne des § 1 des Gesetzes über den Ladenschluss auf dem Gebiet der Hansestadt Rostock, soweit nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Ladenschlussgesetz gelten.
§ 2 Offenhalten
In den Ortsteilen der Stadt Rostock dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Messen, Märkten sowie ähnlichen Veranstaltungen wie in der Anlage ersichtlich geöffnet sein.
§ 3 Freigabe
Soll eine Verkaufsstelle an einem Sonn- und Feiertag geöffnet werden, muss diese am jeweils vorangehenden Sonnabend ab 14 Uhr geschlossen werden.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 Ladenschlussgesetz.
§ 5 Inkraftreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlage zur „Verordnung zur Durchführung der §§ 14 und 16 des Ladenschlussgesetzes“ vom 16. Juni 1995
Im Stadtgebiet Rostock dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen wie folgt geöffnet sein:
Ortsteil Kröpeliner-Tor-Vorstadt in den Grenzen Doberaner Platz, Wismarsche Straße, Ulmenstraße, Maßmannstraße, Doberaner Straße
Zeitraum Anlass
25. Mai 2002 KTV-Stadtteilfest bis 18 Uhr Hans-Joachim Engster Leiter des Stadtamtes x x i