Offenhaltung von Verkaufsstellen an Sonntagen
Pressemitteilung vom
Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen an Sonntagen
aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen
Auf der Grundlage des § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Verlängerung der Ladenöffnung an Samstagen vom 15. Mai 2003 (BGBl. I S. 658) sowie der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über den Laden-schluss vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744) ergeht folgende
V E R O R D N U N G :
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Verkaufsstellen im Sinne des § 1 des Gesetzes über den Ladenschluss auf dem Gebiet der Hansestadt Rostock soweit nicht schon auf Grund anderer Bestim- mungen Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Ladenschlussgesetz gelten.
§ 2 Offenhaltung
In den Ortsteilen der Stadt Rostock dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Messen, Märkten sowie ähnlichen Veranstaltungen, wie in der Anlage ersichtlich, geöffnet sein.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 Ladenschlussgesetz.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Anlage
zur „Verordnung zur Durchführung des § 14 des Ladenschlussgesetzes“ Ort Zeitraum Anlass Bereich des Stadthafens vom
Kabutzenhof bis zur Silo-Halbinsel 13. August 2006,
11.00 - 16.00 Uhr 16. HANSE SAIL Bereich Südstadt
einschließlich hagebaumarkt Zerssen 3. September 2006,
11.00 - 16.00 Uhr 8. Stadtteilfest Südstadt, Biestow
Hans-Joachim Engster
Leiter des Stadtamtes