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Ordnungsverfügung zum „Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen“

Pressemitteilung vom 29.11.2002

29. November 2002

Ordnungsverfügung zum „Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen“

1. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (Silvesterfeuerwerk) mit ausschließlicher Knallwirkung dürfen im Bereich der Hansestadt Rostock nur in der Zeit zwischen 16.00 Uhr am 31. Dezember und 6.00 Uhr am 1. Januar abgebrannt werden.

2. Für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen gelten weiterhin folgende Einschränkungen: a) Bis zu einem jeweiligen Abstand von 100 Metern zu einem stroh- oder reetgedeckten Haus dürfen generell keine pyrotechnischen Gegenstände der Klasse II verwendet werden.

b) Raketen dürfen generell erst ab einem jeweiligen Abstand von 200 Metern zu einem stroh- oder reetgedeckten Haus verwendet werden.

c) Im Hafengebiet ist das Abbrennen und Abschießen von pyrotechnischen Gegenständen untersagt.

Begründung:

Zu 1. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen entsprechend § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) am 31. Dezember und 1. Januar eines jeden Jahres abgebrannt werden. Nach § 24 Abs. 2 Ziffer 2 der 1. SprengV kann die zuständige Behörde allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden pyrotechnische Gegenstände mit ausschließlicher Knallwirkung nur in der Zeit von 16.00 Uhr am 31. Dezember bis 6.00 Uhr am 1. Januar abgebrannt werden dürfen. Pyrotechnische Gegenstände sind Gegenstände, die Vergnügungs- oder technischen Zwecken dienen und in denen explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische (pyrotechnische Sätze) enthalten sind, die dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung der in diesen enthaltenen Energie-, Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel- , Heiz-, Druck- oder Bewegungswir-kungen zu erzeugen. Bei pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II handelt es sich um das zum Jahreswechsel gemeinhin im Handel erhältliche Kleinfeuerwerk, in dem soviel Energie gespeichert ist, dass die Feuerwerkskörper bereits Entfernungen von vielen Metern überwinden können und eine erhebliche Licht-, Rauch- und Lärm- wirkung erzeugen.

Pyrotechnische Gegenstände mit ausschließlicher Knallwirkung sind u. a.:

· Kanonenschläge
· Knallfrösche
· Cräcker aller Art
· China-Böller
· China-Matten

Die Hansestadt Rostock besteht überwiegend aus dichtbesiedelten Wohngebieten (damit dichtbesiedelten Gemeindeteilen). Hier dient demnach das Abbrennen von Feuerwerkskörpern nicht nur der eigenen Erbauung, sondern hat auch die Nebenwirkung der erheblichen Beeinträchtigung unbeteiligter Dritter, vor allem durch Lärm. Ferner werden auch Verkehrsteilnehmer, insbesondere Fußgänger mit Kindern bzw. Haustieren, empfindlich gestört und verängstigt.

In der Zeit von 16.00 Uhr am 31. Dezember bis 6.00 Uhr am 1. Januar ist jedoch jeder Bürger auf das Abbrennen von Feuerwerkskörpern vorbereitet und Polizei sowie Feuer-wehr stehen in erhöhter Bereitschaft. Sowohl aus Gründen des Umwelt- schutzes als auch aus Sicherheitsgründen wird die Einschränkung der Abbrennerlaubnis für Feuerwerkskörper mit ausschließlicher Knallwirkung auf die hier festgesetzte Zeit als zweckmäßig und erforderlich erachtet.

zu 2.

Nach § 24 Abs. 2 Ziffer 1 der 1. SprengV kann die zuständige Behörde allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Klasse II in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. Da sich auf dem Gebiet der Hansestadt Rostock vereinzelt zum Teil auch denkmalgeschützte stroh- und reetgedeckte Gebäude befinden, deren Dachmaterialien ihrer Natur nach besonders leicht entflammbar sind, muss auf die Einhaltung der unter Punkt 2a) und b) aufgeführten Verbote und Abstandsgebote unbedingt gedrungen werden, um Personenschäden und irreparable Sachschäden zu vermeiden. Ähnliches gilt für die Hafenanlagen und zur störungsfreien Gewährleistung des unmittelbaren Schiffsverkehrs an denselben.

Hinweise:

1. Den auf der Verpackung der pyrotechnischen Gegenstände der Klassen I und II aufgedruckten Gebrauchsan-weisungen ist unbedingt Folge zu leisten.

2. Es dürfen nur pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II abgebrannt werden, die auf der Verpackung die Bestätigung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) besitzen.

3. Allgemein verboten ist: c) das Abbrennen bzw. Abschießen pyrotechnischer Gegenstände der Klasse T (Seenotsignalmittel) zu anderen, als zu den Notrufzwecken (s. § 145 Strafgesetzbuch).

d) das Abbrennen von Pyrotechnik der Klasse III und IV ohne Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz.

c) das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinderheimen und Altersheimen.

d) das Schießen aus Schreckschusswaffen, insbesondere mit entsprechendem Schießbecher für pyrotechnische Sätze, da dies ein unerlaubtes Schießen außerhalb von Schießstätten darstellt.

4. Wer pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II vertreiben will, hat dieses im Stadtamt der Hansestadt Rostock, Charles- Darwin-Ring 6, 18059 Rostock, mindestens zwei Wochen vorher, anzuzeigen. Später eingehende Anträge können nicht mehr bearbeitet werden. In der Anzeige gemäß § 14 Satz 2 Spreng- stoffgesetz muss die für den Vertrieb verantwortliche Person genannt werden. Ein Wechsel der verantwortlichen Person ist erneut anzuzeigen.

5. Die in den vergangenen Jahren vom Stadtamt der Hansestadt Rostock bestätigten Anzeigen über den Vertrieb von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II behalten ihre Gültigkeit, wenn die Angaben hinsichtlich der Verkaufsstelle und der verantwortlichen Person mit vollständigen persönlichen Daten, wie Namen, Geburtsdaten und Anschrift sich nicht geändert haben.

6. Die endgültige Einstellung des Vertriebes von pyrotechnischen Gegenständen ist dem Stadtamt der Hansestadt Rostock unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

7. Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse I kann während des ganzen Jahres erfolgen.

8. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen in der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 27. Dezember nicht feilgehalten und dem Verbraucher nicht überlassen werden.

9. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I dürfen an Personen grund-sätzlich frei abgegeben werden.

10. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen nur Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, überlassen werden.

11. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen nur in Verkaufsräumen vertrieben und anderen überlassen werden.

Rechtsfolgenbelehrung:

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes, die hierzu einschlägigen Rechtsverordnungen und insbesondere gegen die mit dieser Ordnungsverfügung getroffenen Anordnungen verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis 5.000,00 EUR belegt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Ordnungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der

Hansestadt Rostock
Der Oberbürgermeister
Stadtamt Charles-Darwin-Ring 6 18059 Rostock

oder jeder anderen Dienststelle des Oberbürgermeisters der Hansestadt Rostock einzulegen. Die vorstehende allgemeine Anordnung muss öffentlich bekannt gegeben werden. Diese Ordnungsverfügung gilt einen Tag nach der Veröffentlichung im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock „Städtischen Anzeiger“ als bekannt gegeben. Hans-Joachim Engster
Leiter Stadtamt

Die vorstehende Verfügung und ihre Begründung können dienstags von 9 bis 17.30 Uhr sowie donnerstags von 9 bis 16 Uhr im Stadtamt Rostock, Charles-Darwin-Ring 6, 18059 Rostock, Zimmer 237, eingesehen werden. x x

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