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Ordnungsverfügung zum „Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen“

Pressemitteilung vom 28.11.2000

28. November 2000

Ordnungsverfügung zum „Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen“

Aus Anlass der Feierlichkeiten zum Jahreswechsel 2000/2001 gibt der Senatsbereich Umwelt und Ordnung folgendes bekannt:

1. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (Silvesterfeuerwerk) mit ausschließlicher Knallwirkung dürfen im Bereich der Hansestadt Rostock nur in der Zeit zwischen 16 Uhr am 31. Dezember und 6 Uhr am 1. Januar abgebrannt werden.

2. Für das Abbrennen bzw. Abschießen von pyrotechnischen Gegenständen gelten weiterhin folgende Einschränkungen:
a) Bis zu einem jeweiligen Abstand von 100 Metern zu einem stroh- oder reetgedeckten Haus dürfen generell keine pyrotechnischen Gegenstände der Klasse II verwendet werden.
b) Raketen dürfen generell erst ab einem jeweiligen Abstand von 200 Metern zu einem stroh- oder reetgedeckten Haus verwendet werden.
c) Im Hafengebiet ist das Abbrennen und Abschießen von pyrotechnischen Gegenständen untersagt.

Hinweise:
1. Den auf der Verpackung der pyrotechnischen Gegenstände der Klassen I und II aufgedruckten Gebrauchsanweisungen ist unbedingt Folge zu leisten.
2. Es dürfen nur pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II abgebrannt werden, die auf der Verpackung die Bestätigung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) besitzen.

3. Allgemein verboten ist:
a) das Abbrennen bzw. Abschießen pyrotechnischer Gegenstände der Klasse T (Seenotsignalmittel) zu anderen, als zu den üblichen Notrufzwecken (s. a. § 145 Strafgesetzbuch).
b) das Abbrennen und Abschießen von Pyrotechnik der Klassen III und IV ohne gesonderte Anzeige bei der zuständigen Behörde
c) das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinderheimen und Altersheimen.

4. Wer pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II vertreiben will, hat dieses im Stadtamt der Hansestadt Rostock, Charles-Darwin-Ring 6, 18059 Rostock, mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Später eingehende Anträge können nicht mehr bearbeitet werden. In der Anzeige gemäß § 14 Satz 2 Sprengstoffgesetz muss die Person genannt werden, die mit der Betriebsstätte beauftragt ist. Ein Wechsel der verantwortlichen Person muss erneut angezeigt werden.

5. Die in den vergangenen Jahren vom Stadtamt Rostock bestätigten Anzeigen über den Vertrieb von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II behalten ihre Gültigkeit, wenn die im Punkt 1 gemachten Angaben sich nicht verändert haben.
Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse I kann während des ganzen Jahres erfolgen.

6. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen in der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 27. Dezember nicht feilgehalten und dem Verbraucher nicht überlassen werden.

7. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I dürfen an Personen grundsätzlich frei abgegeben werden. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen nur Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, überlassen werden.

8. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen nur in Verkaufsräumen vertrieben und anderen überlassen werden.

Rechtsfolgenbelehrung:
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes, die hierzu einschlägigen Rechtsverordnungen und insbesondere gegen die mit dieser Ordnungsverfügung getroffenen Anordnungen verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis 10.000,00 DM belegt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Ordnungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Stadtamt Rostock, Charles-Darwin-Ring 6 in 18059 Rostock, einzulegen.

Die vorstehende allgemeine Anordnung muss öffentlich bekannt gegeben werden. Diese Ordnungsverfügung gilt einen Tag nach der Veröffentlichung im Städtischen Anzeiger als bekannt gegeben.

Karina Jens
Senatorin für Umwelt und Ordnung

Die vorstehende Verfügung und ihre Begründung können dienstags von 9 bis 12 Uhr und 14 bis 17.30 Uhr sowie donnerstags von 9 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr im Stadtamt Rostock, Charles-Darwin-Ring 6, 18059 Rostock, im Zimmer 234 eingesehen werden.