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Ordnungsverfügung zum „Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen“

Pressemitteilung vom 24.11.1999

24. November 1999

Ordnungsverfügung zum „Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen“

1.     Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (Silvesterfeuerwerk) mit ausschließlicher Knallwirkung dürfen im Bereich der Hansestadt Rostock nur in der Zeit zwischen 16 Uhr am 31. Dezember und 6 Uhr am 1. Januar abgebrannt werden.

2.    Für das Abbrennen bzw. Abschießen von pyrotechnischen Gegenständen in der Umgebung von stroh- oder reetgedeckten Häusern gelten folgende Regelungen:

a)    bis zu einem jeweiligen Abstand von 100 Metern zu einem stroh- oder reetgedeckten Haus dürfen generell keine pyrotechnischen Gegenstände der Klasse II verwendet werden,
b)     Raketen dürfen generell erst ab einem jeweiligen Abstand von 200 Metern zu einem stroh- oder reetgedeckten Haus verwendet werden.

Begründung:

Zu 1.)
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen entsprechend § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) am 31. Dezember und 1. Januar eines jeden Jahres abgebrannt werden.

Nach § 24 Abs. 2 Ziffer 2 der 1. SprengV kann die zuständige Behörde aber allgemein oder im Einzelfall anordnen, daß in bestimmten dichtbesiedelten Wohngebieten pyrotechnische Gegenstände mit ausschließlicher Knallwirkung nur in der Zeit von 16 Uhr am 31. Dezember bis 6 Uhr am 1. Januar abgebrannt werden dürfen.

Bei pyrotechnischen Gegenstän-den der Klasse II handelt es sich um Kleinfeuerwerk, in dem soviel Energie gespeichert ist, daß die Feuerwerkskörper bereits Entfernungen von vielen Metern überwinden können und eine erhebliche Licht-, Rauch- und Lärmwirkung erzeugen.

Pyrotechnische Gegenstände mit ausschließlicher Knallwirkung sind u. a.

· Kanonenschläge,
· Knallfrösche,
· Cräcker aller Art,
· China-Böller,
· China-Matten.

Die Hansestadt Rostock besteht überwiegend aus dichtbesiedelten Wohngebieten. Hier dient demnach das Abbrennen von Feuerwerkskörpern nicht nur der eigenen Erbauung, sondern hat auch die Nebenwirkung der erheblichen Beeinträchtigung unbeteiligter Dritter vor allem durch Lärm. Ferner werden auch Verkehrsteilnehmer, insbesondere Fußgänger, Kinder und auch Haustiere, empfindlich gestört und verängstigt.

In der Zeit von 16 Uhr am 31. Dezember bis 6 Uhr am 1. Januar ist jeder Bürger auf das Abbrennen von Feuerwerkskörpern vorbereitet und Polizei sowie Feuerwehr stehen in erhöhter Bereitschaft. Sowohl aus Gründen der Sicherheit und des Umweltschutzes wird die Einschränkung der Abbrennerlaubnis für Feuerwerkskörper mit ausschließlicher Knallwirkung auf die hier festgesetzte Zeit als zweckmäßig und erforderlich erachtet.

Zu 2.)   
Nach § 24 Abs. 2 Ziffer 1 der 1. SprengV kann die zuständige Behörde allgemein oder im Einzelfall anordnen, daß pyrotechnische Gegenstände der Klasse II in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen.

Da sich auf dem Gebiet der Hansestadt Rostock vereinzelt zum Teil auch denkmalgeschütze stroh- oder reetgedeckte Gebäude befinden, deren Dachmaterialien ihrer Natur nach besonders leicht entflammbar sind, muß auf die Einhaltung der unter Punkt 2 a) und b) aufgeführten Verbote und Abstandsgebote unbedingt gedrungen werden, um Personenschäden und auch unwiederbringliche Sachschäden zu vermeiden.

Eine allgemeine Anordnung muß öffentlich bekanntgegeben werden. Diese Ordnungsverfügung gilt einen Tag nach der Veröffentlichung im Städtischen Anzeiger als bekanntgegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Ordnungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Stadtamt Rostock, Charles-Darwin-Ring 6, 18059 Rostock zu erheben.

Hinweise:

Das Stadtamt Rostock weist darauf hin, daß den auf der Verpackung der pyrotechnischen Gegenstände der Klasse I und II aufgedruckten Gebrauchsanweisungen unbedingt Folge zu leisten ist.

Es dürfen nur pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II abgebrannt werden, welche auf der Verpackung die Bescheini-gung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) besitzen.

Allgemein verboten ist:

1.    das Abbrennen bzw. Abschießen pyrotechnischer Gegenstände der Klasse T (Seenotsignalmittel), zu anderen als zu den üblichen Notrufzwecken (siehe auch § 145 Strafgesetzbuch).
2.     das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen mit ausschließlicher Knallwirkung in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinderheimen und Altersheimen.

Die vorstehende Verfügung und ihre Begründung können dienstags von 9 bis 12 Uhr und 14 bis 17.30 Uhr sowie donnerstags von 9 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr im Stadtamt Rostock, Charles-Darwin-Ring 6, 18059 Rostock im Zimmer 203 eingesehen werden. Stadtamt

Das Stadtamt der Hansestadt Rostock weist vorsorglich auf nachfolgendes hin:

1. Wer pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II vertreiben will, hat dies im Stadtamt der Hansestadt Rostock, Charles-Darwin-Ring 6, 18059 Rostock mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Später eingehende Anträge können nicht mehr bearbeitet werden. In der Anzeige gemäß § 14 Satz 2 Sprengstoffgesetz muß die Person genannt werden, die mit der Leitung der Betriebsstätte/des Verkaufs beauftragt ist. Ein Wechsel der verantwortlichen Person muß erneut angezeigt werden.

2. Die in den vergangenen Jahren vom Stadtamt Rostock bestätigten Anzeigen über den Vertrieb von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II behalten ihre Gültigkeit, wenn die im Punkt 1 gemachten Angaben sich nicht verändert haben.

3. Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse I kann während des ganzen Jahres erfolgen.

4. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen in der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 28. Dezember nicht feilgehalten und dem Verbrauchernicht überlassen werden.

5. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen nur Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, überlassen werden.

6. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen nur in Verkaufsräumen vertrieben und anderen überlassen werden.

7. Es dürfen nur pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II feilgeboten und veräußert werden, welche auf der Verpackung die Bescheinigung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) besitzen.

Rechtsfolge:
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes, die einschlägigen Rechtsverordnungen und insbesondere gegen die mit dieser Ordnungsverfügung getroffenen Anordnungen verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis 10.000,00 DM belegt werden. Stadtamt