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Öffentliche Bekanntmachung

Pressemitteilung vom 13.11.2001

13. November 2001

Öffentliche Bekanntmachung
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Ausübung des dinglichen Fischereirechts der Hansestadt Rostock (Fischereisatzung)

Auf der Grundlage des § 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 9. August 2000 (GVOBl. M-V S. 360), wird durch Beschluss der Bürgerschaft vom 10. Oktober 2001 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Änderung

Die Satzung über die Ausübung des dinglichen Fischerei-rechts der Hansestadt Rostock (Fischereisatzung) vom 17. Mai 1996, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 11 vom 24. Mai 1996, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 1 erhält nachstehende Fassung:
„(1) Für die Ausübung des dinglichen Fischereirechts wird von jeder Stadtfischerin und jedem Stadtfischer ein Entgelt in Höhe von 50 EUR für das Fischereijahr (1. Januar bis 31. Dezember) im Voraus erhoben.“

2. § 13 erhält folgende Fassung:
„Für die Erteilung der Angelberechtigungsscheine nach § 12 Abs. 1 ist ein Entgelt an die Hansestadt Rostock zu entrichten. Dieses beträgt:

a) wenn ausschließlich vom Ufer aus geangelt werden soll
10,00 EUR pro Jahr,

b) wenn vom Ufer und/oder vom Boot aus geangelt werden soll
15,00 EUR pro Jahr,

c) für eine Angelberechtigung (Wochenkarte)
3,50 EUR,

d) für eine Angelberechtigung (Tageskarte)
1,50 EUR.
Die Angelberechtigungsscheine nach c) und d) schließen das Angeln vom Boot ein.“

§ 2 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Rostock, 6. November 2001
Arno Pöker
Oberbürgermeister

1. Die vorstehende von der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock am 10. Oktober 2001 beschlossene Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

2. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die sich aus der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 18. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 249), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 9. August 2000 (GVOBl. M-V S. 360278), ergeben oder die aufgrund dieser erlassen worden sind, gemäß § 5 Abs. 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Hansestadt Rostock geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Punkt 2 Satz 1 stets geltend gemacht werden. Rostock, 6. November 2001
Arno Pöker
Oberbürgermeister