Home
Navigation

Öffentliche Bekanntmachung

Pressemitteilung vom 13.11.2001

13. November 2001

Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Hansestadt Rostock zur Erhebung der Kurabgabe (Kurabgabesatzung)

Auf der Grundlage der §§ 1, 2 und 11 des Kommunalab-gabengesetzes (KAG) vom 1. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 522), berichtigt am 4. November 1993 (GVOBl. M-V S. 916), hat die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock auf ihrer Sitzung am 10. Oktober 2001 die nachfolgende Satzung beschlossen:

§ 1 Erhebungsgebiet

Die Kurabgabe wird in den als Seebad prädikatisierten Ortsteilen der Hansestadt Rostock Seebad Warnemünde, Diedrichshagen, Hohe Düne und Markgrafenheide erhoben.

§ 2 Gegenstand

Für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbes-serung, Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen wird eine Kurabgabe erhoben.

§ 3 Abgabepflichtiger Personenkreis

Kurabgabepflichtig sind alle Personen, die sich im Erhe-bungsgebiet aufhalten ohne dort mit Haupt- oder Neben-wohnsitz gemeldet zu sein, sobald sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Unerheblich ist, ob der Aufenthalt in einem Hotel, einer Pension, einer Ferienwohnung oder Privatunterkunft, einem Wohnwagen, einem Zelt oder auf einem Boot bzw. anderen Unterkunftsmöglichkeiten genommen wird.

§ 4 Kurabgabe

(1) Die Kurabgabe wird ganzjährig erhoben.

(2) Die Kurabgabe wird während der Dauer des Aufenthaltes tageweise berechnet. Die Tage der Ankunft und der Abreise gelten zusammen als ein Tag.

(3) Die Kurabgabe beträgt je Tag:
Hauptsaison Nebensaison voll
ermäßigt
voll
ermäßigt
Seebad Warnemünde
2,00 EUR 1,25 EUR 1,25 EUR 0,75 EUR Diedrichshagen
1,25 EUR 0,75 EUR Hohe Düne
1,25 EUR 0,75 EUR i i Markgrafenheide
1,50 EUR 1,00 EUR

- Hauptsaison vom 1. Mai - 30. September,
- Nebensaison vom 1. Oktober - 30. April.

(4) Den kurabgabepflichtigen Personen steht es frei, anstelle der nach Tagen berechneten Kurabgabe eine Jahreskurabgabe zu zahlen.

(5) Die Jahreskurabgabe beträgt pro Person 28 Tagessätze auf der Basis der Kurabgabe der Hauptsaison.

§ 5 Befreiungen/Ermäßigungen

(1) Von der Kurabgabe sind befreit:

1.    Einwohnerinnen und Einwohner der Hansestadt Rostock mit Haupt- und Nebenwohnsitz,
2.    Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder und Kindes-kinder sowie deren Familienangehörige von Personen, die im Erhebungsgebiet ihren Hauptwohnsitz haben, wenn sie ohne Vergütung in der häuslichen Gemein-schaft aufgenommen sind,
3.    Schwerbehinderte Menschen mit mindestens einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 %, die im Besitz folgender Merkzeichen sind: B, H, aG oder GL und deren Begleitperson. Die Registriernummer des Schwerbehindertenausweises ist auf der Durchschrift des Meldescheines/Kurkarte zu vermerken.
4.    Personen, die sich im Rahmen eines Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverhältnisses in der Hansestadt Rostock aufhalten,
5.    Tagesgäste ohne Übernachtung sowie durchreisende Personen, die nach 20:00 Uhr anreisen und vor 09:00 Uhr des darauffolgenden Tages wiederabreisen,
6.    Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Tagungen, Seminaren, Kongressen, Lehrgängen und sportlichen Wettkämpfen im Erhebungsgebiet.

(2) Die Kurabgabe ermäßigt sich (siehe § 4):

I. bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden, wenn sie Wehrpflichtige oder Zivildienstleistende bzw. Studentinnen oder Studenten sind, soweit sie noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben,
II. für schwerbehinderte Menschen mit mindestens einem GdB von 50 %.

§ 6 Entstehung der Abgabepflicht und Fälligkeit/Ausgabe von Kurkarten

(1) Die Kurabgabepflicht entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet, und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen genutzt werden.

(2) Die Kurabgabe ist am Ankunftstag für den gesamten Aufenthalt fällig. Die oder der Kurabgabepflichtige erhält nach Zahlung der Kurabgabe eine Kurkarte.

(3) Die Kurabgabe ist eine Bringschuld und beim Erwerb der Kurkarte bei der Quartiergeberin oder dem Quartiergeber bzw. im Eigenbetrieb „Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde“ zu zahlen. Die Quartiergeberin oder der Quartiergeber hat ihre oder seine Bringschuld dem Eigenbetrieb „Tourismuszentrale Rostock & Warne-münde“ gegenüber wahrzunehmen.

(4) Für Gesellschafts- und Gemeinschaftsreisen sowie Betriebsausflüge und dergleichen wird eine Sammelkarte ausgestellt.

(5) Für abhandengekommene Kurkarten können Ersatz-kurkarten gegen eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 2,50 EUR ausgestellt werden. Kurkarten sind nicht übertragbar.

(6) Bei missbräuchlicher Benutzung von Kurkarten werden diese eingezogen.

(7) Kurkarten (außer Jahreskarten) gelten für die Dauer des auf ihnen angegebenen Aufenthaltszeitraumes.

(8) Die auf den Namen des Kurgastes ausgestellte Kurkarte berechtigt zur Benutzung der Anlagen und Einrichtungen des Eigenbetriebes „Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde“ und zur Teilnahme an Veranstaltungen dieses Eigenbetriebes, soweit nicht besondere Gebühren oder Entgelte im Einzelfall erhoben werden. Die Karten sind beim Betreten der Anlagen und Einrichtungen mitzuführen und dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

(9) Personen, die von der Kurabgabe laut § 5 Abs. 1 Punkt 3 befreit sind, erhalten kostenfreie Kurkarten. Sie haben die Umstände, die zu einer Befreiung von der Kurabgabepflicht führen, durch Unterlagen nachzuweisen.

§ 7 Anrechnung und Rückzahlung

(1) Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Aufenthaltes wird die zuviel gezahlte Kurabgabe gegen eine Verwaltungsgebühr von 2,50 EUR auf Antrag erstattet.

(2) Die Rückzahlung erfolgt durch den Eigenbetrieb „Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde“ nur an die Kurkarteninhaberin oder den Kurkarteninhaber gegen Rückgabe der Kurkarte, auf deren Rückseite die Quartiergeberin oder der Quartiergeber die Abreise der kurabgabepflichtigen Personen bescheinigt hat. Auf Ersatzkurkarten werden keine Rückzahlungen vorgenommen. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt 14 Tage nach der Abreise.

(3) Bereits gezahlte und nach Tagen berechnete Kurabgabe wird auf die Jahreskurabgabe angerechnet.

§ 8 Pflichten und Haftung der Quartiergeberinnen und Quartiergeber

(1) Jede Quartiergeberin und jeder Quartiergeber bzw. deren Beauftragte oder Beauftragter ist verpflichtet,
I. schriftlich dem kommunalen Eigenbetrieb „Tourismus-zentrale Rostock & Warnemünde“ die Art und Anzahl der Unterkunft (Zimmer, Appartements, Ferienwohnung, Ferienhäuser u. a.) und die darin aufgestellten Betten mitzuteilen.
II. Zimmervermittlungen als Beauftragte der Quartiergeber haben dem Eigenbetrieb „Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde“ die Namen und Anschriften der Quartier-geber mitzuteilen, für die sie Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung vermitteln sowie die in Ziff. I geforderten Angaben für diesen Wohnraum zu machen. Der Name des Quartiergebers ist auf den Meldescheinen anzugeben.
III. Alle von ihr oder ihm aufgenommenen Personen (Gäste, Bekannte oder Verwandte) sind am Tage der Ankunft anzumelden. Dabei sind die Bestimmungen des Meldegesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz-LMG) in der jeweils geltenden Fas-sung zu beachten und die vorgeschriebenen Meldescheine zu verwenden.

Es ist ein Gästeverzeichnis zu führen, in das alle Personen am Tage der Ankunft einzutragen sind. Die Eintragung in das Gästeverzeichnis hat zu enthalten:

- Name,
- Vorname,
- Geburtsjahr,
- Anschrift,
- Ankunfts- und Abreisetag,
- Nummer der ausgestellten Kurkarte.

Die Eintragung in das Gästeverzeichnis ersetzt nicht die Ausfüllung des Meldescheins gemäß § 27 des Landesmel-degesetzes-LMG und die Meldepflicht nach dem Landes-meldegesetz-LMG gegenüber der Meldebehörde gemäß § 26 des Landesmeldegesetzes-LMG.
IV. Das Gästeverzeichnis ist den Beauftragten des Eigen-betriebes „Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde“ bei Kontrollen vorzulegen.
V. Dem Eigenbetrieb „Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde“ ist über Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung der Kurabgabe von Bedeutung sind. Die Auskünfte sind nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen.
VI. Die Kurabgabe ist am Tage der Ankunft von den Gästen einzuziehen und es sind ihnen Kurkarten auszuhändigen.
VII. Die Kurabgabe sowie die Durchschriften der Melde-scheine und Kurkarten sind spätestens bis zum 10. Kalen-dertag des darauffolgenden Monats an den Eigenbetrieb „Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde“ abzuführen bzw. die Durchschriften abzugeben.
VIII. Die Satzung der Hansestadt Rostock zur Erhebung der Kurabgabe ist für die Gäste sichtbar auszulegen.

(2) Die Quartiergeberinnen oder Quartiergeber und die kurabgabepflichtigen Personen haften gesamtschuldnerisch für die Abgabeschuld. Das Gleiche gilt für Betrei-berinnen oder Betreiber von Camping-, Zelt- und Boots-liegeplätzen.

(3) Die Regelungen des Abs. 2 gelten für deren Bevoll-mächtigte und Beauftragte sowie für die Leiterinnen und Leiter von Heimen (z. B. Jugendherbergen) entsprechend.

(4) Die Quartiergeberinnen oder Quartiergeber sind nicht berechtigt, vor einer entsprechenden Anweisung des Eigenbetriebes „Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde“, andere Ermäßigungen bei der Berechnung der Kurabgabe oder Befreiung zu gewähren.

§ 9 Auskunftspflicht

Die Kurabgabepflichtigen haben gegenüber dem Eigenbetrieb „Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde“ bzw. den Quartiergeberinnen oder Quartiergebern und deren Bevollmächtigte die für die Festsetzung der Kurabgabe erforderlichen Angaben zu machen. Auf Verlangen haben die Kurabgabepflichtigen Unterlagen, die für die Festsetzung, Befreiung oder Ermäßigung von Bedeutung sind, zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne § 17 Abs. 2 Nr. 2 Kommunalab-gabengesetz (KAG) handelt jede Person, die vorsätzlich oder leichtfertig

1.    einen nicht gerechtfertigten Abgabevorteil dadurch erlangt, dass sie, ohne von der Kurabgabepflicht befreit zu sein, sich im Erhebungsgebiet (§ 1) aufhält, ohne die gemäß § 4 erhobene Kurabgabe zu entrichten,

2.    als Kurabgabepflichtiger die nach § 9 erforderlichen Angaben unterlässt, die zu einer Befreiung oder Ermäßigung führenden Umstände auf Verlangen nicht nachweist bzw. die für die Festsetzung, Befreiung oder Ermäßigung bedeutsamen Unterlagen zur Einsicht und Prüfung nicht vorlegt,

3.    den Vorschriften des § 8 über die Pflichten von Quar-tiergeberinnen oder Quartiergebern, deren Bevollmäch-tigten und Beauftragten sowie ihnen gleichgestellten Personen zuwiderhandelt.

Ordnungswidrigkeiten nach Ziff. 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu 2 500 EUR, Ordnungswidrigkeiten nach Ziff. 3 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.

§ 11 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Hansestadt Rostock zur Erhebung des Kurbeitrages vom 22. April 1997, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 8/1997 vom 30. April 1997, sowie die Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Rostock zur Erhebung des Kurbeitrages vom 20. Juli 1998, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 17/1998 vom 29. Juli 1998, außer Kraft.

Rostock, 5. November 2001
Arno Pöker
Oberbürgermeister

1. Die vorstehende von der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock am 10. Oktober 2001 beschlossene Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

2. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die sich aus der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 18. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 249), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 9. August 2000 (GVOBl. M-V S. 360278), ergeben oder die aufgrund dieser erlassen worden sind, gemäß § 5 Abs. 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Hansestadt Rostock geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Punkt 2 Satz 1 stets geltend gemacht werden. Rostock, 5. November 2001    Arno Pöker
Oberbürgermeister