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Öffentliche Bekanntmachung der Planfeststellung für den Bau einer Straßenbahn

Pressemitteilung vom 24.09.2002

24. September 2002

Öffentliche Bekanntmachung der Planfeststellung für den Bau einer Straßenbahn

im Nordwesten der Hansestadt Rostock, Ausbaustufe N 3, Lütten Klein – Lichtenhagen, von der Rügener Straße bis zur Mecklenburger Allee einschließlich Wendeanlage Bekanntmachung des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr

Mit dem Planfeststellungsbeschluss des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern - Planfeststellungsbehörde - vom 16. September 2002, Aktenzeichen: 0333-622-50-07, ist der Plan für das o. g. Bauvorhaben festgestellt worden.

Auszug aus dem verfügenden Teil des Planfeststellungs- beschlusses: Der Plan für den Bau einer Straßenbahn im Nordwesten der Hansestadt Rostock, von Lütten Klein nach Lichten-hagen Ausbauabschnitt N 3, von der Rügener Straße bis zur Mecklenburger Allee (von Bau-km 10+362.450 bis Bau-km 11+745.350) und Wendeanlage (von Bau-km 0+000 bis Bau-km 0+351.725) wird mit den aus den Nebenbestimmungen dieses Beschlusses sowie aus den Deckblättern, Ergänzungsblättern und Violetteintragun-gen sich ergebenen Änderungen und Ergänzungen festgestellt.

Hinweise: Der Planfeststellungsbeschluss enthält Nebenbestim- mungen.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Bundesver-waltungsgericht, Simsonplatz 01, 04107 Leipzig erhoben werden. Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, das ist im vorliegenden Fall das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern, Erich-Schlesinger-Straße 35, PF 16 12 62, 18059 Rostock, und den Gegenstand des Klage begehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass sich vor dem Bundes-verwaltungsgericht jeder Beteiligte - Ausnahmen gelten für juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden (§ 67 Abs. 1 S. 3 VwGO) - durch einen Rechts-anwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen muss.

Hinweise zur Auslegung: Der Beschluss gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendun-gen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 VwVfg M-V). Der Beschluss liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Planes vom 1. Oktober 2002 bis zum 14. Oktober 2002 (zwei Wochen) bei der Hansestadt Rostock, Tiefbauamt, Raum 331, Holbeinplatz 14, 18059 Rostock, während der nachfolgend aufgeführten Dienststunden jedermanns Einsicht aus.

Montag:    8.30 bis 12 Uhr und 12.30 bis 15.30 Uhr
Dienstag:    8.30 bis 12 Uhr und 12.30 bis 17.30 Uhr
Mittwoch:     8.30 bis 12 Uhr und 12.30 bis 15.30 Uhr
Donnerstag:     8.30 bis 12 Uhr und 12.30 bis 15.30 Uhr
Freitag:    8.30 bis 12.00 Uhr

Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfest- stellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, beim Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern, Erich-Schlesinger-Straße 35, 18059 Rostock, schriftlich angefordert werden. Heiko Tiburtius Amtsleiter Tiefbauamt x x

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