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Öffentliche Bekanntmachung über die Auslegung des Wählerverzeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Oberbürgermeisters der Hansestadt Rostock am 14. April 2002

Pressemitteilung vom 11.03.2002

11. März 2002

Öffentliche Bekanntmachung über die Auslegung des Wählerverzeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Oberbürgermeisters der Hansestadt Rostock am 14. April 2002

1. Das Wählerverzeichnis für die Oberbürgermeisterwahl in der Hansestadt Rostock liegt

vom 25. März bis 28. März 2002 in der
Hansestadt Rostock
Hauptwahlbüro
Werftstraße 6
18057 Rostock

Telefon: (0381) 3 81-81 51; 3 81-83 91 Fax: (0381) 3 81-81 61

zu folgenden Zeiten zu jedermanns Einsicht aus:

Montag,    25. März 2002, von 8.30 Uhr bis 15.00 Uhr
Dienstag,    26. März 2002, von 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch,    27. März 2002, von 8.30 Uhr bis 15.00 Uhr
Donnerstag,    28. März 2002, von 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist über ein Datensichtgerät möglich.Der Wahlberechtigte kann verlangen, dass in dem Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist der Tag seiner Geburt unkenntlich gemacht wird.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist, spätestens am 28. März 2002 bis 18.00 Uhr, im Hauptwahl-büro, Werftstraße 6, 18057 Rostock, unter Angabe der Gründe schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch einlegen.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 24. März 2002 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Oberbürgermeisterwahl auch

-    durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk (Wahllokal) der Hansestadt Rostock oder
-    durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1. ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
a)     wenn er sich am Wahltag (bzw. Stichwahltag) während der Wahlzeit (8.00 Uhr bis 18.00 Uhr) aus wichtigen Gründen außerhalb seines Wahlbezirkes aufhält,
b)     wenn er seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk der Hansestadt Rostock verlegt hat und nicht in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirkes eingetragen ist oder
c)    wenn er aus beruflichen Gründen, wegen Freiheitsent-zug oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst eines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;

5.2. ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
a)     wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,
b)     wenn sein Recht auf Teilnahme an der Oberbürgermeisterwahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist oder
c)     wenn sein Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis des Hauptwahlbüros gelangt ist.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,

vom 25. März 2002 bis zum 12. April 2002 (im Falle einer Stichwahl bis zum 26. April 2002)

zu folgenden Zeiten beim Hauptwahlbüro schriftlich oder mündlich (nicht fernmündlich) beantragt werden:

Montag,     25. März 2002, von 8.30 Uhr bis 15.00 Uhr
Dienstag,     26. März 2002, von 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch,     27. März 2002, von 8.30 Uhr bis 15.00 Uhr
Donnerstag,     28. März 2002, von 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr

Dienstag,     2. April 2002, von 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch,     3. April 2002, von 8.30 Uhr bis 15.00 Uhr
Donnerstag,     4. April 2002, von 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag,     5. April 2002, von 8.30 Uhr bis 15.00 Uhr

Montag,     8. April 2002, von 8.30 Uhr bis 15.00 Uhr
Dienstag,     9. April 2002, von 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch,     10. April 2002, von 8.30 Uhr bis 15.00 Uhr
Donnerstag,     11. April 2002, von 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag,     12. April 2002, von 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr

und im Falle einer Stichwahl:

Donnerstag,     18. April 2002, von 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag,     19. April 2002, von 8.30 Uhr bis 15.00 Uhr

Montag,     22. April 2002, von 8.30 Uhr bis 15.00 Uhr
Dienstag,     23. April 2002, von 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch,     24. April 2002, von 8.30 Uhr bis 15.00 Uhr
Donnerstag,     25. April 2002, von 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag,     26. April 2002, von 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr

Die Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiber oder Fernkopie gewahrt.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nummer 5.2, Buchstabe a bis c, angegebenen Gründen Wahlscheine im Hauptwahlbüro noch bis zum 14. April 2002 (Hauptwahltag), 15.00 Uhr,bzw. 28. April 2002 (etwaiger Stichwahltag), 15.00 Uhr, beantragen. Dies gilt auch, wenn der Wahlberechtigte, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 13. April 2002 (Hauptwahltag), 12.00 Uhr, bzw. 27. April 2002 (etwaiger Stichwahltag), 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ist der Vollmachtgeber wegen Gebrechlichkeit nicht in der Lage, die Vollmacht selbst schriftlich zu erteilen, hat die bevollmächtigte Person durch Vorlage einer eigenen schriftlichen Erklärung ihre Antragsberechtigung unter Hinweis auf die Gebrechlichkeit des Vollmachtgebers nachzuweisen. Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen. Bei einer etwa notwendig werdenden Stichwahl erhält der Wahlberechtigte, der für die Hauptwahl einen Wahlschein erhalten hat, von Amts wegen erneut einen Wahlschein ausgestellt.

6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand (in einem Wahl-lokal) wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich
-     einen amtlichen grauen Stimmzettel,
-     einen amtlichen grauen Wahlumschlag für die Aufnahme des Stimmzettels,
-     einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag, versehen mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist,
-     ein Merkblatt für die Briefwahl.

Diese Wahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten vom Hauptwahlbüro auf Verlangen auch nachträglich ausgehändigt. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Deutsche Post AG übersandt oder amtlich überbracht werden können.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den gelben Wahlbrief mit dem Stimmzettel im grauen verschlossenen Wahlumschlag und dem gesondert eingelegten unterschriebenen gelben Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem gelben Wahlbriefumschlag angegebene Stelle senden, dass der Wahlbrief dort spätestens am 14. April 2002 bis 18.00 Uhr, bzw. bei notwendig werdender Stichwahl am 28. April 2002, 18.00 Uhr, eingeht.

Wird der Wahlbrief im Bereich der Deutschen Post AG als Standardbrief versandt, ist er vom Wähler nicht freizumachen. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahl-briefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden. Bei einer etwa notwendig werdenden Stichwahl werden dem Wahlberechtigten, der für die Hauptwahl Briefwahl-unterlagen erhalten hat, von Amts wegen erneut ein für die Stichwahl gültiger amtlicher grauer Stimmzettel, der amtliche graue Wahlumschlag, der amtliche gelbe Wahlbriefumschlag sowie das Merkblatt an die auf dem Antrag zur Hauptwahl angegebene Adresse zugesandt.

7. Ab 25. März 2002 kann die Briefwahl auch im Hauptwahlbüro zu den unter Nummer 5.2. angegebenen Zeiten persönlich durchgeführt werden.

Rostock, den 13. März 2002

Sebastian Schröder
Senator für Finanzen,
Verwaltung und Ordnung

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