Öffentliche Wahlbekanntmachung zur Ausländerbeiratswahl der Hansestadt Rostock
Pressemitteilung vom
1. Wahltag
Am 12. Juni 2005 findet in der Zeit von 10 bis 17 Uhr in der Hansestadt Rostock die Wahl zum Ausländerbeirat der Hansestadt Rostock statt.
2. Wahlbezirkseinteilung
Das Wahlgebiet für die Ausländerbeiratswahl ist die Hansestadt Rostock. Es wurden zwei Wahlbezirke gebildet.
Wahlbezirk 1 umfasst die Ortsteile:
01-Seebad Warnemünde
02-Diedrichshagen
08-Lichtenhagen
09-Groß Klein
10-Lütten Klein
11-Evershagen
12-Schmarl
13-Reutershagen
15-Gartenstadt.
Wahlbezirk 2 umfasst die Ortsteile:
03-Markgrafenheide
04-Hohe Düne
05-Hinrichshagen
06-Wiethagen
07-Torfbrücke
14-Hansaviertel
16-Kröpeliner-Tor-Vorstadt
17-Südstadt
18-Biestow
19-Stadtmitte
20-Brinckmansdorf
21-Dierkow-Neu
22-Dierkow-Ost
23-Dierkow-West
24-Toitenwinkel
25-Gehlsdorf
26-Hinrichsdorf
27-Krummendorf
28-Nienhagen
29-Peez
30-Stuthof
31-Jürgeshof
In jedem Wahlbezirk wird ein Wahlraum eingerichtet. Die Adressen lauten:
Wahlbezirk 1
Hansestadt Rostock
Der Oberbürgermeister
Stadtamt
Ortsamt Lütten Klein
Warnowallee 30
18107 Rostock
Wahlbezirk 2
Hansestadt Rostock
Der Oberbürgermeister
Hauptamt
Neuer Markt 1
(Rathaus-Anbau, Neuer Beratungsraum 1a/b)
18055 Rostock
Die Wahlbenachrichtigungen, die allen Wahlberechtigten bis zum 22. Mai 2005 zugegangen sind, enthalten Angaben zum Wahlbezirk und Wahlraum. Dort kann der Wahlberechtigte wählen.
3. Wahlberechtigung
Jeder Wahlberechtigte kann nur da wählen, wo das Wählerverzeichnis mit seinen Eintragungen vorliegt. Er kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Die Wahlberechtigung wird anhand der Wahlbenachrichtigung oder des Wählerverzeichnisses festgestellt. Auf Verlangen hat sich der Wahlberechtigte über seine Person auszuweisen.
4. Wahlhandlung
Gewählt wird mittels amtlichem Stimmzettel. Jeder Wahlberechtigte erhält nach Feststellung seiner Wahlberechtigung einen Stimmzettel und begibt sich damit in die Wahlkabine.
Der Wahlberechtigte gibt seine Stimme ab, indem er sein Kreuz in den Kreis neben dem Bewerber setzt.
Jeder Wahlberechtigte hat drei Stimmen.
Diese drei Stimmen können
- einem Bewerber oder
- verschiedenen Bewerbern desselben Wahlvorschlags oder
- verschiedenen Bewerbern unterschiedlicher Wahlvorschläge gelten.
Bei der Abgabe von mehr als drei Stimmen sind alle abgegebenen Stimmen ungültig.
Der Stimmzettel ist noch in der Wahlkabine so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist. Der gefaltete Stimmzettel wird in die Wahlurne gelegt.
Rostock, 25. Mai 2005
Hans-Joachim Engster
Wahlleiter