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Planfeststellung für die Straßenbahnerweiterung im Süden der Hansestadt Rostock, Bauabschnitt S 2 Tunnel Hauptbahnhof Rostock

Pressemitteilung vom 26.01.2000

26. Januar 2000Öffentliche Bekanntmachung Planfeststellung für die Straßenbahnerweiterung im Süden der Hansestadt Rostock, Bauabschnitt S 2 Tunnel Hauptbahnhof Rostock
Hier: Anhörungsverfahren Auf Veranlassung des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle Schwerin, wird für das o.a. Bauvorhaben das Planfeststellungsverfahren durchgeführt. Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom 3. Februar bis zum 2. März 2000 an folgenden Orten zur allgemeinen Einsichtnahme aus: Hansestadt Rostock
Tiefbauamt, Raum 337,
Holbeinplatz 14
18069 Rostock Ortsamt Mitte
Zimmer 36a
Pädagogienstraße 2
18055 Rostock. Die Einsichtnahme ist jeweils zu folgenden Zeiten möglich: Mo 8.30 bis 12 Uhr und 12.30 bis 15.30 Uhr
Die 8.30 bis 12 Uhr und 12.30 bis 17.30 Uhr
Mi 8.30 bis12 Uhr und 12.30 bis 15.30 Uhr
Do 8.30 bis 12 Uhr und 12.30 bis 15.30 Uhr
Fr 8.30 bis 12 Uhr. 1. Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 16. März 2000, bei der Hansestadt Rostock, Tiefbauamt, Holbeinplatz 14, 18069 Rostock, im Ortsamt Mitte, Zimmer 36a, Pädagogienstraße 2 in 18055 Rostock oder beim Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V, Erich-Schlesinger-Straße 35 in 18059 Rostock, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 20 Abs. 2 Allgemeines Eisenbahnergesetz). Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite der Vertreter mit Namen und Anschrift zu benennen. Der Vertreter hat durch Unterzeichnen sein Einverständnis zu bekunden. Andernfalls bleiben diese Einwendungen unberücksichtigt. Diese Entscheidung hat die Anhörungsbehörde bereits aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung und -erleichterung gefällt. Sie gilt nicht für Einwendungen Betroffener. 2. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch fristgerecht bekanntgegeben wird. Diejenigen, die fristgemäß Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt.
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kannauch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermin beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. 3. Durch Einsichtnahme in die Planungsunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. 4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. 5. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden.
Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind. 6. Die Nummern 1, 2, 3 und 5 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend. 7. Vom Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Allgemeines Eisenbahnergesetz in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Baulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 Allgemeines Eisenbahnergesetz). Rostock, 25.1.2000 Siegel Arno Pöker
Oberbürgermeister