Home
Navigation

Planfeststellungsverfahren für den Ausbau des Marinehafens Warnemünde

Pressemitteilung vom 24.09.2002

24. September 2002

Planfeststellungsverfahren für den Ausbau des Marinehafens Warnemünde

Öffentliche Bekanntmachung über die Auslegung des Planes für den Ausbau des Marinehafens Warnemünde

I. Die Bundesrepublik Deutschland (Wasser- und Schiff- fahrtsverwaltung des Bundes), vertreten durch das Wasser- und Schifffahrtsamt (WSA) Lübeck, beabsichtigt, im Marinehafen Warnemünde eine Schutzmole und eine Mittelmole zu errichten sowie den Hafen auf NN –7 m zu vertiefen. Dieser Ausbau soll künftig ein sicheres Liegen der Schiffe und Boote in dem Marinehafen gewährleisten und den Korvetten Klasse 130 das Einlaufen ermöglichen.

II. Für den Ausbau wird ein Planfeststellungsverfahren nach §§ 14 ff. des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.11.1998 (BGBl. I S. 3294), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.06.2002 (BGBl. I S. 1914), in Verbindung mit §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.09.1998 (BGBl. I S. 3050), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2002 (BGBl. I S. 2167), und in Verbindung mit §§ 3 ff. des Verkehrs- wegeplanungsbeschleunigungsgesetzes vom 16.12.1991 (BGBl. I S. 2174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2659), durchgeführt.

III. Die Planunterlagen, aus denen sich Art und Umfang der Maßnahmen ergeben, liegen in der Zeit vom

4. Oktober 2002 bis 4. November 2002 (jeweils einschließlich) während der Dienststunden/Öffnungszeiten zur Einsicht aus bei

1. Hansestadt Rostock Amt für Stadtplanung, Holbeinplatz 14, 18069 Rostock

2. Hansestadt Rostock Ortsamt Seebad Warnemünde, Diedrichshagen, Markgra- fenheide, Hohe Düne, Hinrichshagen, Wiethagen, Torfbrücke Alexandrinenstraße 119 A, 18119 Rostock-Warnemünde

3. Wasser- und Schifffahrtsamt Lübeck Moltkeplatz 17, 23566 Lübeck

IV.

1. Einwendungen gegen das Vorhaben sind zur Vermeidung des Ausschlusses innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis spätestens 18. November 2002 (maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Einwendung, nicht das Datum des Poststempels), schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wasser- und Schiff-fahrtsdirektion Nord, Hindenburgufer 247 in 24106 Kiel, dem Wasser- und Schifffahrtsamt Lübeck, Moltkeplatz 17 in 23566 Lübeck, oder einer der Ämter der Hansestadt Rostock, in denen die Planunterlagen ausliegen, zu erheben. Die Einwendungen müssen Namen und Anschrift des Einwenders enthalten, das betroffene Rechtsgut bzw. Interesse benennen und die befürchtete Beeinträchtigung darlegen. Bei Eigentumsbeeinträchtigung sind möglichst die Flurstücksnummern und Gemarkungen der betroffenen Grundstücke anzugeben.

Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden, werden nur berücksichtigt, wenn auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Person als Vertreter der übrigen mit Namen, Beruf und Anschrift bezeichnet ist (§ 17 VwVfG).

2. Nach Ablauf der Einwendungsfrist (18.11.2002) erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Ansprüche wegen nicht voraussehbarer nachteiliger Wirkungen des Vorhabens können auch nach Ablauf der Einwendungsfrist noch gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 5 VwVfG geltend gemacht werden.

3. Über die erhobenen Einwendungen wird ein Erörterungstermin stattfinden, der noch gesondert bekannt gemacht wird. Es wird bereits darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann.

4. Personen, die Einwendungen erhoben haben, können vor dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachungen benachrichtigt und die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

5. Vom Beginn der Auslegung der Planunterlagen an (04.10.2002) tritt für die von der Planung betroffenen Grundstücke eine Veränderungssperre nach § 15 WaStrG ein. Das bedeutet, dass bis zur Inanspruchnahme der Flächen bzw. bis zur Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses wesentlich wertsteigernde oder das geplante Bauvorhaben erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen (§ 74 Abs. 2 VwVfG, § 19 Nr. 1 WaStrG ) und im Entschädigungsverfahren unbe-rücksichtigt.

6. Aufwendungen, die durch die Einsichtnahme in die Planfeststellungsunterlagen oder durch die Teilnahme am Erörterungstermin entstehen, können nicht erstattet werden.

Kiel, 12. September 2002 Im Auftrag Wasser- und Schifffahrts- direktion Nord
- Az.: P-143.3/45 – x x

   i