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Plangenehmigung zur Umverlegung und Renaturierung des Laakkanals

Pressemitteilung vom 03.06.2010

Öffentliche Bekanntmachung nach § 73 Abs. 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG M-V -
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2004 (GVOBl. M-V S. 106), mehrfach geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02. Dezember 2009
(GVOBl. M-V S. 666)

Öffentliche Bekanntmachung des Umweltamtes - untere Wasserbehörde-

Das Tief- und Hafenbauamt der Hansestadt Rostock hat am 23. März 2010 beim Umweltamt - untere Wasserbehörde- der Hansestadt Rostock einen Antrag auf Plangenehmigung zur Umverlegung und Renaturierung des Laakkanals in Rostock-Groß Klein gestellt. Der Standort befindet sich auf dem Stadtgebiet der Hansestadt Rostock. Er liegt nördlich der Groß Kleiner Allee zwischen Werftallee und „Warnow“ und berührt folgende Grundstücke:

Gemarkung Groß Klein, Flur 2, Flurstücke 20/5, 20/7;

Gemarkung Warnemünde, Flur 1, Flurstücke 871/7, 871/8, 871/9, 871/10, 871/11, 872/5, 872/7, 872/8, 873/10, 873/13.

Gemäß § 68 (2) Wasserhaushalts- gesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) bedarf o.g. Vorhaben der Erteilung einer Plangenehmigung nach §§ 72 bis 78 VwVfG M-V.
Der Antrag und die Antragsunterlagen für das Vorhaben „Umverlegung und Renaturierung des Laakkanals“ werden vom

2. bis 30. Juni 2010

in der Dienststelle des Umwelt- amtes, Holbeinplatz 14, 18069 Rostock, Zimmer 660 und im Ortsamt 2, A.-Tischbein-Str. 47 (Klenow Tor), 18109 Rostock-Groß Klein zu den öffentlichen Sprechzeiten zur Einsichtnahme ausgelegt. In der Dienststelle des Umweltamtes kann telefonisch oder per E-Mail ein Termin auch außerhalb der Sprechzeiten zur Einsichtnahme vereinbart werden (Telefon 381-7319, E-Mail: silvia.klohn@rostock.de).

Einwendungen gegen das Vorha- ben können gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG M-V in der Dienststelle des Umweltamtes, Holbeinplatz 14, 18069 Rostock bzw. bei dem Ortsamt A.-Tischbein-Str. 47, 18109 Rostock-Groß Klein, schriftlich oder zur Niederschrift bis spätestens 14. Juli 2010 erhoben werden.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausge- schlossen, die nicht auf beson- deren privatrechtlichen Titeln beruhen.

Einwendungen müssen erkennen lassen, welches Rechtsgut oder Interesse aus Sicht des Einwen- ders berührt ist.

Falls ein Erörterungstermin zu den Einwendungen notwendig wird, wird dieser rechtzeitig zu einem späteren Zeitpunkt öffentlich bekannt gegeben.

Dr. Brigitte Preuß
Amtsleiterin