Privates Feuerwerk zum Jahreswechsel
Pressemitteilung vom
Aus Anlass der Feierlichkeiten zum Jahreswechsel 2004/2005 gibt das
Stadtamt der Hansestadt Rostock folgendes öffentlich bekannt:
Ordnungsverfügung zum „Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen“
1. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (Silvesterfeuer-
werk) mit ausschließlicher Knallwirkung dürfen im Bereich der
Hansestadt Rostock nur von 16.00 Uhr des 31. Dezember 2004 bis
06.00 Uhr des 1. Januar 2005 abgebrannt werden.
2. Für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen gelten
weiterhin folgende Einschränkungen:
a) Bis zu einem jeweiligen Abstand von 100 Metern zu einem stroh-
oder reetgedeckten Haus dürfen generell keine pyrotechnischen
Gegenstände der Klasse II verwendet werden.
b) Raketen dürfen generell erst ab einem jeweiligen Abstand von 200
Metern zu einem stroh- oder reetgedeckten Haus verwendet werden.
c) Im Hafengebiet ist das Abbren-nen und Abschießen von
pyrotechnischen Gegenständen untersagt.
Begründung:
Zu 1.)
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen gemäß § 23 Abs. 1
der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) am 31.
Dezember und 1. Januar eines jeden Jahres abgebrannt werden.
Gemäß § 24 Abs. 2 Ziffer 2 der 1. SprengV kann die zuständige
Behörde allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass in bestimmten
dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden
pyrotechnische Ge-genstände mit ausschließlicher Knallwirkung nur in
der Zeit von 16.00 Uhr des 31. Dezember 2004 bis 06.00 Uhr des 1.
Januar 2005 abgebrannt werden dürfen.
Pyrotechnische Gegenstände sind Gegenstände, die technischen- oder
Vergnügungszwecken dienen und in denen explosions-gefährliche
Stoffe oder Stoffge-mische (pyrotechnische Sätze) enthalten sind, die
dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung der in diesen enthaltenen
Energie-, Licht-, Schall- Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungs-
wirkungen zu erzeugen.
Bei pyrotechnischen Gegenstän-den der Klasse II handelt es sich um
das zum Jahreswechsel gemeinhin im Handel erhältliche
Kleinfeuerwerk, in dem soviel Energie gespeichert ist, dass die
Feuerwerkskörper bereits Entfer-nungen von vielen Metern überwinden
können und eine erhebliche Licht-, Rauch- und Lärmwir-kung erzeugen.
Pyrotechnische Gegenstände mit ausschließlicher Knallwirkung sind u. a.
- Kanonenschläge,
- Knallfrösche,
- Cräcker aller Art,
- China-Böller,
- China-Matten.
Die Hansestadt Rostock besteht überwiegend aus dichtbesiedelten
Wohngebieten (damit dichtbesiedelten Gemeindeteilen). Hier dient
demnach das Abbrennen von Feuerwerkskörpern nicht nur der eigenen
Erbauung, sondern hat auch die Nebenwirkung der erheblichen
Beeinträchtigung unbeteiligter Dritter, vor allem durch Lärm. Ferner
werden auch Verkehrsteilnehmer, insbesondere Fußgänger mit Kindern
oder Haustieren, empfindlich gestört und verängstigt.
Von 16.00 Uhr des 31. Dezember 2004 bis 06.00 Uhr des 1. Januar
2005 ist jedoch jeder Einwohner auf das Abbrennen von Feuer-
werkskörpern vorbereitet und Polizei sowie Feuerwehr und
Rettungsdienst stehen in erhöhter Bereitschaft. Sowohl aus Gründen
des Umweltschutzes, als auch Gründen der öffentlichen Sicher-heit,
wird die Einschränkung der Abbrennerlaubnis für Feuer-werkskörper
mit ausschließ-licher Knallwirkung auf die hier festgesetzte Zeit als
notwendig und verhältnismäßig erachtet.
Zu 2.)
Nach § 24 Abs. 2 Ziffer 1 der 1. SprengV kann die zuständige
Behörde allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass pyrotechnische
Gegenstände der Klasse II in der Nähe von Gebäu-den oder Anlagen,
die besonders brandempfindlich sind, auch am 31. Dezember und am
1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. Da sich auf dem Gebiet der
Hansestadt Rostock vereinzelt zum Teil auch denkmalgeschützte stroh-
und reetgedeckte Gebäude befinden, deren Dachmaterialien ihrer Natur
nach besonders leicht entflammbar sind, muss auf die Einhaltung der
unter Punkt 2 a) und b) aufgeführten Verbote und Abstandsgebote
unbedingt gedrungen werden, um Personen-schäden und irreparable
Sach-schäden zu vermeiden. Gleiches gilt für die Hafenanlagen und zur
störungsfreien Gewährleistung des unmittelbaren Schiffsver-kehrs an
denselben.
Hinweise:
1. Den auf der Verpackung der pyrotechnischen Gegenstände der
Klassen I und II aufgedruckten Gebrauchsanweisungen ist unbedingt
Folge zu leisten.
2. Es dürfen nur pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II
abgebrannt werden, die auf der Verpackung die Bestätigung der
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) besitzen.
3. Allgemein verboten ist:
a) das Abbrennen bzw. Abschie-ßen pyrotechnischer Gegenstände der
Klasse T (Seenotsignalmittel) zu anderen, als zu den üblichen
Notrufzwecken (s. a. § 145 Straf-gesetzbuch).
b) das Abbrennen von Pyrotech-nik der Klassen III und IV ohne
Erlaubnis nach § 7 Sprengstoff-gesetz.
c) das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer
Nähe von Kirchen, Kran-kenhäusern, Kinderheimen und Altersheimen.
d) das Schießen aus Schusswaf-fen, insbesondere aus Schreck-
schusswaffen mit entsprechendem Schießbecher für pyrotechnische
Sätze, da dies ein unerlaubtes Schießen außerhalb von Schießstätten
darstellt (Ausnah-me: § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG erlaubnisfreies Schießen
durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im
befriedeten Besitztum).
4. Wer pyrotechnische Gegen-stände der Klassen I und II
vertreiben will, hat dieses im Stadtamt der Hansestadt Rostock,
Charles-Darwin-Ring 6, 18059 Rostock mindestens zwei Wochen
vorher anzuzeigen (Faxanschluss: 0381 381-3300). Später eingehende
Anträge können nicht mehr bearbeitet werden. In der Anzeige gemäß §
14 Satz 2 Sprengstoffgesetz muss die für den Vertrieb verantwortlich
Person mit vollständigen persönlichen Daten, wie Namen,
Geburtsdaten und Anschrift genannt werden. Ein Wechsel der
verantwortlichen Person ist erneut anzuzeigen.
5. Die in den vergangenen Jahren vom Stadtamt der Hansestadt
Rostock bestätigten Anzeigen über den Vertrieb von pyrotechnischen
Gegenständen der Klassen I und II behalten ihre Gültigkeit, wenn die
Angaben hinsichtlich der Verkaufsstelle und der verantwortlichen
Person mit vollständigen persönlichen Daten, wie Namen,
Geburtsdaten und Anschrift sich nicht geändert haben.
6. Die endgültige Einstellung des Vertriebes von pyrotechnischen
Gegenständen ist dem Stadtamt der Hansestadt Rostock unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
7. Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse I
kann während des ganzen Jahres erfolgen.
8. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen in der Zeit vom 1.
Januar bis einschließlich 28. Dezember nicht feilgehalten und dem
Verbraucher nicht überlassen werden.
9. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I dürfen an Personen
grundsätzlich frei abgegeben werden.
10. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen nur
Personen überlassen werden, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.
11. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen nur in
Verkaufsräumen vertrieben und anderen überlassen werden.
Rechtsfolgenbelehrung:
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften des
Sprengstoffgesetzes, die hierzu einschlägigen Rechtsverordnungen
und insbesondere gegen die mit dieser Ordnungsverfügung getroffenen
Anordnungen verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer
Geldbuße bis 50.000,00 Euro belegt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Ordnungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach
ihrer Bekanntgabe Wider-spruch erhoben werden. Der Widerspruch ist
schriftlich oder zur Niederschrift der
Hansestadt Rostock
Der Oberbürgermeister
Stadtamt
Charles-Darwin-Ring 6
18059 Rostock
oder jeden anderen Dienststelle des Oberbürgermeisters der
Hansestadt Rostock einzulegen.
Die vorstehende allgemeine Anordnung muss öffentlich bekannt
gegeben werden. Diese Ordnungsverfügung gilt einen Tag nach der
Veröffentlichung im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock
„Städtischen Anzeiger“ als bekannt gegeben.
Hans-Joachim Engster
Amtsleiter
Die vorstehende Verfügung und ihre Begründung können dienstags von
9 bis 17.30 Uhr sowie donnerstags von 9 bis 16 Uhr im Stadtamt
Rostock, Charles-Darwin-Ring 6, 18059 Rostock im Zimmer 234
eingesehen werden.