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"Maritimes Gewerbegebiet Groß Klein"

Pressemitteilung vom 11.08.2004



Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über den
Bebauungsplan Nr. 01.GE.83
„Maritimes Gewerbegebiet Groß Klein“

begrenzt
im Norden durch die Kvaerner Warnow Werft
im Osten durch die Unterwarnow
im Süden durch die Dorflage Groß Klein
im Westen durch die Werftallee,

ausgenommen der geschützte Landschaftsbestandteil „Feuchtgebiet
am Laakkanal“

(siehe Übersichtsplan)

Die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock hat in ihrer Sitzung am
28.01.2004 den Bebauungsplan Nr. 01.GE.83 „Maritimes
Gewerbegebiet Groß Klein“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A)
und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen.

Der Beschluss wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt
mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Jedermann kann den
Bebauungsplan und die Begründung dazu ab sofort im

Amt für Stadtplanung
Bauamt Abteilung Bauordnung

im Haus des Bauwesens, Holbeinplatz 14

während der nachstehend genannten Zeit einsehen und über den Inhalt
Auskunft verlangen:

Dienstags 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.30 Uhr
Einsichtnahme zu anderen Zeiten ist nur nach vorheriger Absprache
möglich.

Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3
BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter
Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der
Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche
Mängel des Abwägungsvorgangs werden unbeachtlich, wenn sie nicht
innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich
gegenüber der Hansestadt Rostock geltend gemacht worden sind.
Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel
begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB
über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger
Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung
durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von
Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der
Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205)
enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden
sind, können nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung
nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn
der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der
verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt,
gegenüber der Hansestadt Rostock geltend gemacht wird. Eine
Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder
Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend
gemacht werden.

Arno Pöker
Oberbürgermeister