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Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

Pressemitteilung vom 29.12.2011

Öffentliche Bekanntmachung
über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters der Hansestadt Rostock
am 5. Februar 2012

1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters für die Wahlbezirke der Hansestadt Rostock wird vom 16. bis 20. Januar 2012 während nachstehender Öffnungszeiten

Montag, 16. Januar 2012
von 8.30 bis 15.00 Uhr

Dienstag, 17. Januar 2012
von 8.30 bis 18.00 Uhr

Mittwoch, 18. Januar 2012
von 8.30 bis 15.00 Uhr

Donnerstag, 19. Januar 2012
von 8.30 bis 18.00 Uhr

Freitag, 20. Januar 2012
von 8.30 bis 15.00 Uhr

in der Wählerverzeichnis- und Briefwahlstelle, Warnowallee 31 in 18107 Rostock (Lütten Klein)

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wähler- verzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wähler- verzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperr- vermerk gemäß § 34 Absatz 5 des Landesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis zur Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters eingetragen ist oder einen Wahlschein erhalten hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann vom 20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 20. Januar 2012 bis 15.00 Uhr den Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich unter Angabe der Gründe stellen. Dabei sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift anzugeben.
Der Antrag ist zu richten an:

Hansestadt Rostock
Der Oberbürgermeister
Wählerverzeichnis- und
Briefwahlstelle
18103 Rostock

Er kann auch in der Dienststelle der Gemeindewahlbehörde

Hansestadt Rostock
Der Oberbürgermeister
Wählerverzeichnis- und
Briefwahlstelle
Warnowallee 31
(1. Obergeschoss)
18107 Rostock (Lütten Klein)

abgegeben oder mündlich zur Niederschrift gestellt werden.

3. Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum

14. Januar 2012

eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

4. Wahlscheine werden bei Erfüllung der wahlrechtlichen Voraussetzungen für die Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters erteilt.

Wer einen Wahlschein für die Oberbürgermeisterwahl hat, kann an der Wahl der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters in dem Wahlgebiet, für das der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebietes oder durch Briefwahl teilnehmen.

Wahlgebiet zur Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters der Hansestadt Rostock ist die Hansestadt Rostock.

5. Wahlscheine zur Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters erhalten wahlberechtigte Personen auf Antrag.

5.1 Eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person erhält auf Antrag einen Wahlschein. Zugleich erhält sie die erforderlichen Unterlagen für die Briefwahl.
a) für die Wahl zur Oberbürgermeisterin/zum Oberbürgermeister der Hansestadt Rostock
- einen amtlichen grauen Stimmzettel des Wahlgebietes,
- einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag und
- einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde.

5.2 Eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn sie nachweist, dass sie aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund

a) die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 16 Absatz 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung bis zum 20. Januar 2012 versäumt hat,
b) ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 16 Absatz 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung entstanden ist.

6.1 Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 3. Februar 2012 12.00 Uhr, bei der Gemeinde- wahlbehörde schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) für eine mögliche Stichwahl bis zum 17. Februar 2012, 12.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) beantragt werden.
Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Auf- suchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch am Wahltag bis 15.00 Uhr gestellt werden.
Auch nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nummer 5.2. Buchstaben a und b angegebenen Gründen Wahlscheine noch am Wahltag bis 15.00 Uhr, beantragen.
Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, oder am Wahltag bis 15.00 Uhr ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt muss den unterschriebenen Wahlscheinantrag oder eine schriftliche Vollmacht der vertretenen Person vorlegen (§ 19 Absatz 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung).

6.2 Die Aushändigung von Wahlscheinen und Briefwahl- unterlagen für einen anderen ist nur bei Vorlage des unterschriebenen Wahlscheinantrages oder einer schriftlichen Vollmacht der vertretenen Person zulässig. (§ 20 Absatz 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung). Auf Verlangen hat sich die bevoll- mächtigte Person auszuweisen. Bei der Briefwahl muss die wählende Person den jeweiligen Wahlbrief mit dem Stimmzettel für die Wahl der Oberbürgermeis- terin/des Oberbürgermeisters und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der Gemeindewahlbehörde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

Ein Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Ein Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

Rostock, 29. Dezember 2011

Hansestadt Rostock
Der Oberbürgermeister