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Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

Pressemitteilung vom 28.01.2005



Öffentliche Bekanntmachung
über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters am 27. Februar 2005

1. Das Wählerverzeichnis für die oben aufgeführte Wahl der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters der Hansestadt Rostock
wird vom 7. Februar 2005 bis 11. Februar 2005
(20. bis 16. Tag vor der Wahl)

und am 11. Februar 2005 bis 18.00 Uhr

bei der Hansestadt Rostock, Der Oberbürgermeister, Haupt-wahlbüro, Werftstr. 6, 18057 Rostock für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme zu folgenden Öffnungszeiten bereitgehalten.
Montag, 7. Februar 2005 8.30 bis 15.00 Uhr
Dienstag, 8. Februar 2005 8.30 bis 18.00 Uhr
Mittwoch, 9. Februar 2005 8.30 bis 15.00 Uhr
Donnerstag, 10. Februar 2005 8.30 bis 18.00 Uhr
Freitag,11. Februar 2005 8.30 bis 15.00 Uhr

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollstän-digkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlbe- rechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 5 des Landesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerver-zeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsicht-nahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am
11. Februar 2005 bis 15.00 Uhr,
(16. Tag vor der Wahl)

bei der Gemeindewahlbehörde
wie unter Nummer 1 angegebener Hausadresse oder unter Verwendung der Postanschrift:
Hansestadt Rostock, Der Oberbürgermeister, Hauptwahlbüro, Werftstr. 6,
18102 Rostock

unter Angabe der Gründe Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum
6. Februar 2005
(21. Tag vor der Wahl)

eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahl-unterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Oberbürger-meisters durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Hansestadt Rostock oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
a) wenn er sich am Wahltag während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirkes aufhält,
b) wenn er seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt hat und nicht in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirkes eingetragen ist,
c) wenn er aus beruflichen Gründen, wegen Freiheitsentzugs oder infolge Krankheit, hohen Alters, einer Behinderung oder wegen einer körperlichen Mobilitätsbeeinträchtigung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;

5.2ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist oder
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfah-ren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehör-de gelangt ist.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die in das Wähler-verzeichnis eingetragen sind,

vom 7. Februar bis zum 25. Februar 2005, 18.00 Uhr,
(2. Tag vor der Wahl)

bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich (nicht fernmündlich)
und im Falle einer Stichwahl
vom 3. März bis zum 11. März 2005, 18.00 Uhr,
(2. Tag vor der Wahl)

bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich (nicht fernmündlich) im Hauptwahlbüro beantragt werden.

Die Öffnungszeiten des Hauptwahlbüros lauten:
Montag, 7. Februar 2005 8.30 bis 15.00 Uhr
Dienstag, 8. Februar 2005 8.30 bis 18.00 Uhr
Mittwoch, 9. Februar 2005 8.30 bis 15.00 Uhr
Donnerstag, 10. Februar 2005 8.30 bis 18.00 Uhr
Freitag,11. Februar 2005 8.30 bis 15.00 Uhr

Montag, 14. Februar 2005 8.30 bis 15.00 Uhr
Dienstag, 15. Februar 2005 8.30 bis 18.00 Uhr
Mittwoch, 16. Februar 2005 8.30 bis 15.00 Uhr
Donnerstag, 17. Februar 2005 8.30 bis 18.00 Uhr
Freitag,18. Februar 2005 8.30 bis 15.00 Uhr

Montag, 21. Februar 2005 8.30 bis 15.00 Uhr
Dienstag, 22. Februar 2005 8.30 bis 18.00 Uhr
Mittwoch, 23. Februar 2005 8.30 bis 15.00 Uhr
Donnerstag, 24. Februar 2005 8.30 bis 18.00 Uhr
Freitag, 25. Februar 2005 8.30 bis 18.00 Uhr

Bei einer möglichen Stichwahl:
Donnerstag, 3. März 2005 8.30 bis 18.00 Uhr
Freitag, 4. März 2005 8.30 bis 15.00 Uhr

Montag, 7. März 2005 8.30 bis 15.00 Uhr
Dienstag, 8. März 2005 8.30 bis 18.00 Uhr
Mittwoch, 9. März 2005 8.30 bis 15.00 Uhr
Donnerstag, 10. März 2005 8.30 bis 18.00 Uhr
Freitag,11. März 2005 8.30 bis 18.00 Uhr

Die Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlungen in elektronischer Form gewahrt.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nummer 5.2 Buchstaben a bis c angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Hauptwahltag dem 27. Februar 2005 bzw. bei einer Stichwahl bis zum 13. März 2005, 15.00 Uhr, beantragen. Dies gilt auch, wenn ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Hauptwahl am 26. Februar 2005 bzw. vor der Stichwahl am 12. März 2005, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ist der Vollmachtgeber des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage, die Vollmacht selbst schriftlich zu erteilen, hat die bevollmächtigte Person durch Vorlage einer eigenen schriftlichen Erklärung ihre Antragsberechtigung zu begründen und nachzuweisen.
Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheins glaubhaft machen.

Bei einer notwendig werdenden Stichwahl erhält der Wahlberechtigte, der für die Hauptwahl einen Wahlschein erhalten hat, von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl ausgestellt.

6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich

- einen amtlichen Stimmzettel
- einen amtlichen grauen Wahlumschlag und
- einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde sowie
- ein Merkblatt für die Briefwahl.

Diese Wahlunterlagen werden ihm von der Gemeindewahlbehörde auch noch nachträglich ausgehändigt. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der Wahlbehörde übersenden, dass er dort spätestens am Hauptwahltag, 27. Februar 2005 bei einer Stichwahl am 13. März 2005 bis 18.00 Uhr eingeht. Wird der Wahlbrief innerhalb der Bundesrepublik Deutschland versandt, ist er vom Wähler nicht freizumachen. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

Bei einer notwendig werdenden Stichwahl werden dem Wahlberechtigten der für die Hauptwahl Briefwahlunterlagen erhalten hat, von Amts wegen erneut ein Wahlschein für die Stichwahl und zugleich

- ein amtlicher Stimmzettel
- ein amtlicher grauer Wahlumschlag und
- ein amtlicher gelber Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde sowie
- ein Merkblatt für die Briefwahl

an die auf dem Antrag zur Hauptwahl angegebenen Adresse zugesandt.

7. Ab 7. Februar 2005 kann die Briefwahl auch im Hauptwahlbüro zu den unter Nummer 5.2 angegebenen Zeiten persönlich durchgefürt werden.

Rostock, 26. Januar 2005

Hansestadt Rostock
Der Oberbürgermeister