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Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

Pressemitteilung vom 05.05.2004



Öffentliche Bekanntmachung
über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament und der Bürgerschaft in der Hansestadt Rostock am 13. Juni 2004

1. Das gemeinsame Wählerverzeichnis zu den oben aufgeführten Wahlen für die
Hansestadt Rostock wird

vom 24. Mai 2004 bis 28. Mai 2004

Montag, 24. Mai 2004    von 8.30 bis 15.00 Uhr
Dienstag, 25. Mai 2004    von 8.30 bis 18.00 Uhr
Mittwoch, 26. Mai 2004    von 8.30 bis 15.00 Uhr
Donnerstag, 27. Mai 2004    von 8.30 bis 18.00 Uhr
Freitag, 28. Mai 2004    von 8.30 bis 15.00 Uhr

im Hauptwahlbüro in 18102 Rostock, Werftstraße 6, Telefon 0381 381-8151

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die
Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis
eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder
Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen
überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerver-zeichnisses ergeben kann. Das
Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die
im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 5 des Landesmeldegesetzes
eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist
durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis für die betreffende Wahl eingetragen ist
oder für diese einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann vom 20. Tag bis
zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 28 Mai 2004 bis 15.00 Uhr, im
Hauptwahlbüro, Werftstraße 6, 18102 Rostock, Tel 0381 381-8151 unter Angabe der
Gründe Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens
zum 23. Mai 2004 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass
er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und
die bereits Wahlschein(e) und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine
Wahlbenachrichtigung.

4. Wahlscheine werden bei Erfüllung der wahlrechtlichen Voraussetzungen für die
Europawahl und für die Kommunalwahlen getrennt erteilt.

4.1 Wer einen Wahlschein für die Wahl zum Europäischen Parlament hat, kann an der
Europaparlamentswahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahllokal der Hanse-
stadt Rostock oder durch Briefwahl teilnehmen.

4.2 Wer einen Wahlschein für die Bürgerschaftswahl hat, kann an der Wahl zur
Bürgerschaft
in dem Wahlbereich, für den der Wahlschein ausgestellt ist durch Stimmabgabe in
einem beliebigen Wahllokal dieses Wahlbereichs
    oder durch Briefwahl teilnehmen

5. Wahlscheine zur Wahl des Europäischen Parlaments und für die Bürgerschaftswahl
erhalten Wahlberechtigte auf Antrag.

5.1 Einen Wahlschein erhält auf Antrag ein in das Wähler-verzeichnis eingetragener
Wahlberechtigter,
a) wenn er sich am Wahltag während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb
seines Wahlbezirkes aufhält,

b) wenn er seine Wohnung ab dem 10. Mai 2004 in einen anderen Wahlbezirk
-     innerhalb der Hansestadt Rostock,
-     außerhalb der Hansestadt Rostock (zutreffend für Wahl zum Europäischen
Parlament), wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen Wohnung
nicht beantragt worden ist,
verlegt,

c) wenn er aus beruflichen Gründen, wegen Freiheitsentzug, Krankheit, hohen Alters,
einer körperlichen Beein-trächtigung, oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen
das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.

5.2 Einen Wahlschein erhält auf Antrag ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener
Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in
das Wählerverzeichnis nach
- § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung bei Deutschen,
- § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bei Unionsbürgern,
- § 14 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung bei Deutschen und Unionsbürgern
bis zum 23. Mai 2004

oder

die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis
- nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bzw.
- nach § 17 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung
bis zum 28. Mai 2004 versäumt hat.

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an den Wahlen erst nach Ablauf der Antragsfrist nach
- § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung bei Deutschen,
- § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bei Unionsbürgern,
- § 14 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung bei Deutschen und Unionsbürgern

oder

der Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach
- § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bzw.
- § 17 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung
entstanden ist

c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden
und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der
Gemeindewahlbehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen
sind, bis zum

11. Juni 2004 18.00 Uhr, bei der Hansestadt Rostock, Hauptwahlbüro, 18102 Rostock,
Werftstraße 6 schriftlich oder persönlich beantragt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht
zugegangen ist, kann ihm bis
zum 12. Juni 2004, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht
oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch
bis zum 13. Juni 2004, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Auch nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den
unter Nummer 5.2. Buchstaben a bis c angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis
zum 13. Juni 2004, 15.00 Uhr, beantragen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen
Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter
kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheins glaubhaft
machen.

6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem
Wahlvorstand wählen will, so erhält er
a) mit dem Wahlschein für die Wahl zum Europäischen Parlament zugleich
- einen amtlichen weißen Stimmzettel
- einen amtlichen blauen Wahlumschlag und
- einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.

b) mit dem Wahlschein für die Bürgerschaftswahl zugleich
- einen amtlichen gelben Stimmzettel
- einen amtlichen grauen Wahlumschlag und
- einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag mit der
Anschrift der Gemeindewahlbehörde und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.

Diese Wahlunterlagen werden ihm vom Hauptwahlbüro auf Verlangen auch noch
nachträglich ausgehändigt. Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für
einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die
Empfangsberechtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die
Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Deutsche Post AG
übersandt oder amtlich überbracht werden können.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den jeweiligen Wahl-brief mit dem Stimmzettel der
Wahl zum Europäischen Parlament bzw. den Stimmzettel der Bürgerschaftswahl und
dem jeweils dazugehörenden unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der
Gemeindewahlbehörde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr
eingeht.

Ein Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne
besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Ein Wahlbrief kann auch bei der
auf dem Wahlbriefumschlag angegeben Stelle abgegeben werden.

Rostock, 5. Mai 2004

Die Gemeindewahlbehörde
gez. Arno Pöker