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Rechtzeitiger Widerspruch gegen Datenweitergabe

Pressemitteilung vom 14.10.1999

14. Oktober 1999Rechtzeitiger Widerspruch gegen Datenweitergabe Jeder Bürger hat das Recht, in bestimmten Fällen dem Weitergeben seiner Daten zu widersprechen. Wer anderen den Zugriff auf seine in der Abteilung Einwohnerangelegenheiten des Stadtamtes gespeicherten persönlichen Daten verwehren will, muß dies schriftlich verfügen. Nur dieser Widerspruch verhindert dann beispielsweise, daß Parteien und Wählergruppen Auskünfte über die eigene Person aus dem Melderegister erhalten können. Ohne Auskunftssperre dürfen sechs Monate vor der Wahl grundsätzlich Angaben zu Wahlberechtigten weitergegeben werden. Auch zu Alters- und Ehejubiläen kann die Abteilung Einwohnerangelegenheiten nach dem Landesmeldegesetz Informationen an Mandatsträger, Presse und Rundfunk geben. Ebenso dürfen Adreßbuchverlage Auskünfte erhalten, wenn kein Widerspruch des Betroffenen vorliegt. Dies ist auch Öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften erlaubt, die Daten ihrer Mitglieder und deren Familienangehöriger erhalten können. Gehört jedoch ein Familienmitglied nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft an, so kann der Datenübermittlung widersprochen werden. Die Auskunftssperre muß schriftlich eingereicht werden bei der Hansestadt Rostock, Stadtamt, Abt. Einwohnerangelegenheiten, Neuer Markt 1, 18050 Rostock. Eine einmal eingetragene Auskunftssperre bleibt bis auf Widerruf bestehen. Die laut Landesmeldegesetz im Stadtamt, Abt. Einwohnerangelegenheiten, gespeicherten personenbezogenen Daten aller Einwohner der Hansestadt Rostock sind Grundlage für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten, Personalausweisen und Reisepässen, für die Vorbereitung von Wahlen, für die Mitwirkung bei der Wehrüberwachung und die Beantwortung von Aufenthaltsanfragen.