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Richtlinie zur Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe in der Hansestadt Rostock

Pressemitteilung vom 11.01.2006



1. Zuwendungszweck/Rechtsgrundlage

1.1. Die Hansestadt Rostock fördert Angebote und Maßnahmen der Kinder- und Jugend- arbeit, Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes sowie der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie auf der Grundlage der §§ 1, 11 - 14,16 und 74,75 SGB VIII und der kommunalen Jugendhilfeplanung.

1.2. Die Hansestadt Rostock entscheidet im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

1.3. Die Förderung dient der Sicherstellung der Subsidiarität, Pluralität, der Differenzierung von bedarfsgerechten Angebotsstrukturen und vielfältigen Ange- botsformen durch Träger der freien Jugendhilfe.
Veranstaltungen und Maßnahmen, die eindeutig religiöser oder parteipolitischer Art sowie schulischer Bildung entsprechen, sind nicht förderfähig.
Eine Förderung von Maßnahmen, die überwiegend im Bereich von Kunst, Kultur und Sport angesiedelt sind, ist nicht möglich.

2. Zuwendungsempfänger/Zu- wendungsempfängerinnen

2.1. Zuwendungsempfänger sind Träger der freien Jugendhilfe, die Angebote und Maßnahmen nach Punkt 1.1. dieser Richtlinie vorhalten:

-    deren Einrichtungen eng mit anderen sozialen und Bildungseinrichtungen im Gemeinwesen zusammenarbeiten;
-    die Ressourcen des Stadtteils/ Sozialraumes unterstützen und nutzen;
-    die junge Menschen zur Selbstbestimmung befähigen, zur gesellschaftlichen Mitverant- wortung sowie sozialem Engagement anregen und hinführen;
-    die dazu beitragen, Benachtei- ligungen zu vermeiden oder abzubauen;
-    die Eltern, andere Erziehungsberechtigte und junge Men- schen beraten und unterstützen;
-    die dazu beitragen positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien zu schaffen.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

3.1. Eine Förderung kommt nur in Betracht, wenn sich die Angebote und Maßnahmen an junge Menschen im Alter von sechs bis unter 27 Jahren und deren Familien wenden, die ihren gewöhn- lichen Aufenthalt in der Hansestadt Rostock haben.

3.2. Voraussetzung für die Förde- rung von Trägern der freien Jugendhilfe ist ein Eigenanteil von bis zu 10 % der Gesamtaus- gaben der Angebote und Maßnah- men.

-    Eigenmittel des Zuwendungsempfängers sind nur Geldleistungen aus seinem eigenen Vermögen.
-    Finanzielle Zuwendungen Dritter können Berücksichtigung finden, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den Angeboten und Maßnahmen stehen.
-    Erbrachte Eigenleistungen im Zusammenhang mit den Angeboten und Maßnahmen zur Senkung der Gesamtausgaben können in ihrem Wert nicht als zuwendungsfähige Ausgaben angesetzt werden. Eine geson- derte Ausweisung kann bis maximal 10,00 EUR pro Stunde erfolgen. Diese ist kein Bestandteil der Haushalts- und Wirtschaftspläne/Kosten- und Finanzierungspläne.

4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

Die Zuwendung kann in Form einer institutionellen Förderung oder Projektförderung erfolgen.
Investitionen sind von einer Förderung ausgeschlossen.

4.1. Zuwendungsart

4.1.1. Institutionelle Förderung
Die Förderung kann über den Abschluss von Zuwendungsverträgen erfolgen. Die Zuwendung kann zur Deckung eines abgegrenzten Teiles der Ausgaben bei Personal-, Betriebs-, und Sachkosten sowie Miete zum Betrei- ben von Einrichtungen erfolgen. Grundlage für die Förderung sind Konzeptionen und Leistungsbeschreibungen.
Personalstellen werden nur entsprechend dem Fachkräftegebot (§§ 72,79 SGB VIII, KJfG M-V) auf der Basis TVöD gefördert.

4.1.2. Projektförderung

4.1.2.1. Förderung innovativer Projekte
Die Zuwendung erfolgt für Angebote mit innovativem Charakter gemäß Pkt. 1.1. dieser Richtlinie mit dem Ziel der Weiterentwicklung der Angebote der Jugendhilfe. Gefördert wer- den können Personal-, Betriebs- und Sachkosten sowie Miete mit einer zeitlichen Befristung. Eine haushaltsjahrübergreifende Laufzeit ist nur in Ausnahmefällen möglich.

4.1.2.2. Förderung der Freizeit- und Jugenderholung
Die Maßnahmen müssen vorrangig Erholungs- und Freizeitcharakter haben. Der Einsatz von Betreuern mit gültiger Jugendgruppenleiter/innen-Card wird angestrebt.
Tagesveranstaltungen mit Maß- nahmen der Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit in zwangloser Form des Zusammenseins sind förderfähig.

4.1.2.3 Förderung von Maßnah- men zur Aus- und Fortbildung von Gruppenleitern und Gruppenleiterinnen
Gefördert werden Schulungen und Seminare auf der Grundlage der „Empfehlung zur landesein- heitlichen Ausbildung ehrenamtlich Tätiger in der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und die Ausstellung der Jugendleiter/innen - Card“. Sie sollen zur Stärkung der ehrenamtlichen Mitarbeit und des bürgerschaftlichen Engage- ments dienen.

4.1.2.4. Förderung der außerschulischen Jugendbildung
Gefördert werden Angebote und Maßnahmen der Jugendbildung als Tagesveranstaltungen sowie mehrtägige Seminare und Lehrgänge, die Kindern und Jugendlichen auf politischem, sozialem, gesundheitlichem, kulturellem, naturkundlichem und technischem Gebiet außerschulische Bildung vermitteln.

4.1.2.5. Förderung internationaler Maßnahmen
Gefördert werden internationale Begegnungen, die dem interkulturellen Lernen dienen und durch persönliche Erfahrungen mit ausländischen Jugendlichen oder Fachkräften zu gegenseitigem Verständnis unterschiedlicher Kulturen und Lebensweisen führen.

4.1.2.6. Förderung der Eigen- initiative von Kindern und Jugendlichen
Gefördert werden Projekte und Maßnahmen von und mit Kindern und Jugendlichen zur eigenständigen und selbstbestimmten Umsetzung von Initiativen und Anliegen der jungen Menschen bzw. Jugendgruppen. Ziel ist die Entwicklung von Kompetenzen und die Übernahme von Verant- wortung junger Menschen in der Gesellschaft.

4.2. Finanzierungsarten
Die Zuwendungen können mittels Anteils-, Fehlbedarfs- oder Festbetragsfinanzierung bewilligt werden.

4.3. Bemessungsgrundlagen
Gefördert werden Gruppen von Kindern und Jugendlichen von sechs bis 21 Jahren mit mindestens 10 Teilnehmern und einem Betreuer mit 5,00 EUR pro Tag und Teilnehmer für mindestens zwei bis maximal 14 Tage. An- und Abreise gilt als ein Tag.
Kinder und Jugendliche aus Familien mit bestimmten Zuwendungsvoraussetzungen können mit bis zu 75 % der anfallenden Kosten der Ferienfreizeiten bis max. 200,00 EUR pro Teilnehmer gefördert werden. Hierzu ist ein Nachweis mittels Warnowpass oder des monatlichen Nettoein- kommens entsprechend Landesfestlegungen erforderlich.

Eine Förderung bei Schulungen und Seminaren erfolgt in Höhe von:

-    Tagesveranstaltungen mit 5,00 EUR pro Teilnehmer
-    mehrtägige Veranstaltungen mit Übernachtung 10,00 EUR pro Tag und Teilnehmer
-    für Referenten können Honorarkosten anteilig gefördert werden

Gefördert werden internationale Maßnahmen mit 10 Teilnehmern und einem Betreuer im Alter von 10 bis 27 Jahren für mindestens fünf und höchsten 14 Tage. Nur in bestimmten Ausnahmefällen (Alter der Teilnehmer und unter Berücksichtigung pädagogischer sowie sozialer Besonderheiten) ist ein Abweichen möglich. Das sind:
a)    Maßnahmen in Deutschland auf Einladung eines in der Hansestadt Rostock ansässigen Trägers mit 5,00 EUR pro Tag und Teilnehmer.
b)    Maßnahmen im Ausland mit Einladung einer ausländischen Partnergruppe mit 5,00 EUR pro Tag und Teilnehmer. Zudem können 50 % der Fahrtkosten für An- und Abreise bis max. 350,00 EUR pro Teilnehmer gefördert werden.
c)    Kosten für Dolmetscher/ Sprachmittler können gesondert bis max. 280,00 EUR gefördert werden.
d)    Vorbereitungstreffen mit Fachkräften
    - im Inland bis zu 4 Teilnehmern, maximal 5 Tage, gefördert wie a)
    - im Ausland bis zu 4 Teilnehmern, maximal 5 Tage, gefördert wie b)
e)    Fachkräfteaustausch
    - im Inland bis zu 4 Teilnehmer, maximal 5 Tage, gefördert wie a)
    - im Ausland bis zu 4 Teilnehmer, maximal 5 Tage, gefördert wie b)

5. Sonstige Zuwendungsbestim- mungen/Zuwendungsvoraussetzungen

Der Antragsteller soll zu den Eigenanteilen vorrangig EU-, Bundes- und Landesmittel in Anspruch nehmen.

Bei der Gewährung von Zuwendungen sind die allgemeinen haushaltrechtlichen Grundsätze der Kassenwirksamkeit, Jährlichkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten.

6. Verfahren

6.1 Antragsverfahren

6.1.1 Anträge auf institutionelle Förderung sind bis spätestens 1. Juni des laufenden Jahres für das Folgejahr zu stellen. Sie werden durch den Jugendhilfeausschuss der Hansestadt Rostock beschlos- sen.

6.1.2. Die Anträge auf Projektför- derung über 3 000,00 EUR werden vom Jugendhilfeaus- schuss der Hansestadt Rostock beschlossen und sind 8 Wochen vor Beginn der Maßnahme einzureichen.

6.1.3. Andere Anträge auf Projektförderung sind einzureichen

-    Punkt 4.1.2.1. spätestens 6 Wochen vor Beginn der Maßnahme
-    Punkt 4.1.2.2., 4.1.2.3. und 4.1.2.4. spätestens 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme
-    Punkt 4.1.2.5. spätestens 3 Monate vor Beginn der Maßnahme

6.1.4. Für die Antragstellung ist das jeweils gültige Formular des Jugendamtes zu verwenden.

6.2. Bewilligungsverfahren
Die Bewilligung erfolgt in Form eines Zuwendungsbescheides bzw. auf der Grundlage eines Zuwendungsvertrages des Jugendamtes.

7. In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.01.2006 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Richtlinie vom 09.07.1997 außer Kraft.

Georg Horcher
Leiter des Jugendamtes

Uwe Borchmann
Vorsitzender des Jugendhilfe- ausschusses