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Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

Pressemitteilung vom 20.12.2004



Öffentliche Bekanntmachung
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
der Hansestadt Rostock
Auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das
Land Mecklenburg-Vor-pommern (KV M-V) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), wird nach
Beschlussfassung der Bürgerschaft vom 1. Dezember 2004 und dem
Abschluss des Anzeigeverfahrens bei der Rechtsaufsichtsbehörde die
folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt
Rostock erlassen:

Artikel 1 Änderungen

Die Hauptsatzung der Hansestadt Rostock vom 13. Dezember 1994
(veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr.
1 vom 13. Januar 1995), zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur
Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock vom 17.
November 1999 (veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der
Hansestadt Rostock Nr. 25 vom 24. November 1999), wird wie folgt
geändert:

§ 11 erhält folgende Fassung:

„§ 11 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt werden im Amts- und
Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Städtischer Anzeiger bekannt
gemacht. Der Städtische An-zeiger erscheint 14-täglich und kann über
das Presseamt bezogen werden. Auf eine zusätzliche Ausgabe des
Städtischen Anzeigers wird im Städtischen Anzeiger verwiesen.
(2) Werden Pläne, Karten, Zeichnungen oder Verzeichnisse
einschließlich deren Erläuterungen zur Unterrichtung und Anhörung der
Öffentlichkeit ausgelegt, beträgt die Auslegungsfrist einen Monat,
soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Soweit ein Gesetz
eine kürzere Auslegungsfrist vorsieht, kann diese an Stelle der Frist
nach Satz 1 treten.

(3) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Absatz 1
festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger
unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die
Bekanntmachung durch Aushang. Der Aushang erfolgt am Rathaus und
in den Ortsämtern der Hansestadt Rostock. Die öffentliche
Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form ist nach Entfallen des
Hinderungsgrundes unverzüglich nachzuholen. Die öffentliche
Bekanntmachung durch Aushang ist mit Ablauf eines Monats nach dem
ersten Tag des Aushängens bewirkt, soweit gesetzlich nicht etwas
anderes vorgeschrieben ist.

(4) Einladungen zu den Sitzungen der Bürgerschaft werden im
Städtischen Anzeiger öffentlich bekannt gemacht. Eine Veränderung
von Zeit, Ort und Tagesordnung wird durch Aushang gemäß Absatz 3
Satz 2 bekannt gemacht.

(5) Zeit und Ort der Sitzungen der Ausschüsse der Bürgerschaft und
der Sitzungen der Ortsbeiräte werden im Städtischen Anzeiger
öffentlich bekannt gemacht. Die Tagesordnung dieser Gremien werden
durch Aushang gemäß Absatz 3 Satz 2 bekannt gemacht.“

Artikel 2 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 14.01.1995 in Kraft. Sie gilt bis
23.02.2000.
Rostock, 13. Dezember 2004
In Vertretung

Ida Schillen
Erste Stellvertreterin des Oberbürgermeisters

1. Die vorstehende von der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock am
1.12.2004 beschlossene (mit Verfügung vom 09.12.2004,
Aktenzeichen: II 300-172.12-03 genehmigte) Satzung wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht.

2. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und
Formvorschriften, die sich aus der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205) ergeben oder
die aufgrund dieser erlassen worden sind, gemäß § 5 Abs. 5 KV M-V
nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht
mehr geltend gemacht werden kann.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist
schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der
Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Hansestadt
Rostock geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder
Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Punkt 2 Satz 1
stets geltend gemacht werden.

Rostock, 13. Dezember 2004

In Vertretung

Ida Schillen
Erste Stellvertreterin des Oberbürgermeisters