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Anmeldung eines Ausländervereins

Ausländervereine und ausländische Vereine haben die Pflicht, sich innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Gründung bei der für ihren Sitz zuständigen Behörde anzumelden. Zur Anmeldung verpflichtet ist der Vorstand oder, wenn der Verein keinen Vorstand hat, die zur Vertretung berechtigten Mitglieder. Die Anmeldung muss u. a. enthalten: die Satzung oder, wenn der Verein keine Satzung hat, Angaben über Name, Sitz und Zweck des Vereins; Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder oder der zur Vertretung berechtigten Personen; Angaben, in welchen Ländern der Verein Teilorganisationen hat. Die vollständigen Angaben zu den Anmelde- und Auskunftspflichten sind in den §§ 19 - 21 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts geregelt. Jede Änderung der vorgenannten Angaben sowie die Auflösung des Vereins sind ebenfalls der zuständigen Behörde mitzuteilen.

Gebühren:
Es fallen keine Gebühren an.

Fristen:
innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Gründung