Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die die Möglichkeit eines Gewinns bieten, aufstellen will, bedarf gemäß § 33 c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Unterlagen:
- Antragsformular
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses (mit Meldebescheinigung)
- Polizeiliches Führungszeugnis Belegart 0 (nicht älter als drei Monate; zu beantragen bei der zuständigen Meldebehörde)
- Gewerbezentralregisterauszug Belegart 9 (nicht älter als drei Monate; zu beantragen bei der zuständigen Meldebehörde)
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes (nicht älter als drei Monate; bei Gesellschaften für jeden Geschäftsführer und die Gesellschaft)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzverwaltungsamtes (St.-Georg-Straße 109 Haus 1, Zimmer 216; bei Gesellschaften für alle Geschäftsführer und für die juristische Person)
- Gewerbezentralregisterauszug für die Gesellschaft (nicht älter als drei Monate; zu beantragen bei der zuständigen Gewerbebehörde)
- Handelsregisterauszug
- Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll
- Nachweis einer IHK über die Unterrichtung zum Spieler- und Jugendschutz
Die persönliche Vorsprache ist empfehlenswert.
Gebühren: 570,00 EUR
Fristen:
Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens 2 Wochen, da weitere Ämter in die Entscheidungsfindung einbezogen werden müssen.