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Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die die Möglichkeit eines Gewinns bieten, aufstellen will, bedarf gemäß § 33 c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Unterlagen:

  • Antragsformular
  • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses (mit Meldebescheinigung)
  • Polizeiliches Führungszeugnis Belegart 0 (nicht älter als drei Monate; zu beantragen bei der zuständigen Meldebehörde)
  • Gewerbezentralregisterauszug Belegart 9 (nicht älter als drei Monate; zu beantragen bei der zuständigen Meldebehörde)
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes (nicht älter als drei Monate; bei Gesellschaften für jeden Geschäftsführer und die Gesellschaft)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzverwaltungsamtes (St.-Georg-Straße 109 Haus 1, Zimmer 216; bei Gesellschaften für alle Geschäftsführer und für die juristische Person)
  • Gewerbezentralregisterauszug für die Gesellschaft (nicht älter als drei Monate; zu beantragen bei der zuständigen Gewerbebehörde)
  • Handelsregisterauszug
  • Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll
  • Nachweis einer IHK über die Unterrichtung zum Spieler- und Jugendschutz

Die persönliche Vorsprache ist empfehlenswert.

Gebühren: 570,00 EUR

Fristen:
Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens 2 Wochen, da weitere Ämter in die Entscheidungsfindung einbezogen werden müssen.