Bewilligung einer Ausnahme zur Förderung des Leistungssports
Nach § 27 Absatz 4 kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 bewilligt werden. Dies soll bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.
Gebühren:
von 35,00 EUR
Fristen:
Keine
Leistungsbeschreibungen aus den Informationsdiensten Mecklenburg-Vorpommern
Dienstleistung