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Bewilligung einer Ausnahme zur Förderung des Leistungssports

Nach § 27 Absatz 4 kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 bewilligt werden. Dies soll bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.

Gebühren:
von 35,00 EUR

Fristen:
Keine

Leistungsbeschreibungen aus den Informationsdiensten Mecklenburg-Vorpommern

Dienstleistung