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Geeignetheitsbestätigung für das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen will, bedarf nach § 33 c Abs. 3 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) der Bestätigung der zuständigen Behörde, dass der Aufstellungsort den Bestimmungen der Spielverordnung (SpielV) entspricht.

Unterlagen:

  • Antrag
  • Aufstellerlaubnis
  • Sozialkonzept

Gebühren:

  1. für Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SpielV (Gastronomie):
    160,00 EUR
  2. für Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 SpielV (Spielhallen):
    290,00 EUR