Geeignetheitsbestätigung für das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen will, bedarf nach § 33 c Abs. 3 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) der Bestätigung der zuständigen Behörde, dass der Aufstellungsort den Bestimmungen der Spielverordnung (SpielV) entspricht.
Unterlagen:
- Antrag
- Aufstellerlaubnis
- Sozialkonzept
Gebühren:
- für Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SpielV (Gastronomie):
160,00 EUR - für Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 SpielV (Spielhallen):
290,00 EUR