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Jagdbehörde

Aufgabe der Jagd

  • Schutz eines artenreichen und gesunden Wildbestandes und diesen in seinen natürlichen Lebensgrundlagen und den landeskulturellen Gegebenheiten angepassten Verhältnis zu entwickeln,
  • die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern und zu verbessern,
  • bedrohte Wildarten zu schützen, ihren Bestand zu sichern und zu mehren,
  • Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild zu vermeiden und hier im Vorfeld geeignete Maßnahmen zu ergreifen,
  • die wild lebenden Tierarten als wesentlichen Bestandteil der biologischen Vielfalt und des Naturhaushaltes in ihrer Vielfalt zu bewahren und zu schützen,eine naturnahe nachhaltige Nutzungsform in den Lebensbereichen zu sichern.

Dem Jagdrecht unterliegt die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere zu hegen, auf diese die Jagd auszuüben und sich diese rechtmäßig anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege untrennbar verbunden.

Die Hege des Wildes beinhaltet alle Maßnahmen, die die Entwicklung und Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner natürlichen Lebensgrundlagen zum Ziel haben. Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, sollen vermieden werden.

Zur Jagdausübung in einem Jagdbezirk gehört das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild nach § 1 Abs. 4 Bundesjagdgesetz. Der Fallenfang als jagdliche Handlung ist besonders im Stadtgebiet bzw. im stadtnahen Bereich als anerkannte Methode zur Jagd auf z. B. Steinmarder, Iltisse, Marderhunde, Waschbären und Nutria innerhalb der Jagdzeit zu erwähnen und umzusetzen, auch als sogenannte Unterstützungsleistung für die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Grundstückes im Stadtgebiet, mit Verweis auf § 5 Abs. 3. Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V).

Das Recht zur Aneignung von Wild umfasst auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.

Der Abschuss des Wildes in einem Jagdbezirk ist so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden sowie die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Bekämpfung von Tierseuchen gewahrt bleiben. Die Regelung der Abschüsse soll dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Wildarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Wildarten gesichert ist, deren Bestand bedroht ist.

Bei der Jagdausübung sind insbesondere die dem Tierschutz dienenden Grundsätze der Weidgerechtigkeit zu beachten, einzuhalten und umzusetzen. 

Verstöße dagegen können Straftaten und/ oder Ordnungswidrigkeiten zur Folge haben.

Wenn Sie in Deutschland die Jagd ausüben möchten, müssen Sie im Besitz eines gültigen Jagdscheines sein und diesen mit sich führen. Der Jagdschein wird nach einem bundeseinheitlichen Muster von der für den Wohnsitz zuständigen „Unteren Jagdbehörde“ ausgestellt.

Verlängerung/ Neuausstellung des Jagdscheins

 Für die Verlängerung/ Neuausstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Antrag auf Erteilung/ Ausstellung des Jagdscheines,
  • Zeugnis über bestandene Jägerprüfung inklusive der weiteren Unterlagen im Rahmen der Jägerprüfung, nur bei Neuausstellung bzw. auf Anforderung
  • ein Passbild bei Neuausstellung und Verlängerung, wenn das alte Dokument keine weiteren Einträge mehr möglich macht
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass i. V. m. einer Meldebescheinigung, die nicht älter als 6 Monate ist und
  • der Versicherungsnachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung für die beantragte Laufzeit, gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 4 Bundesjagdgesetz i. V. mit § 3 Abs. 1 und § 113 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz

Jagdscheingebühren:

Für die Erteilung eines Jahresjagdscheins für ein, zwei oder drei Jagdjahre (nach § 15 Absatz 2 und 6 BJagdG und § 15 Absatz 1 LJagdG M-V i. V. m. der Gebührenverordnung für Amtshandlungen im Bereich des Jagdwesens / Jagdgebührenverordnung - JagdGebVO M-V) werden 70,00 Euro erhoben.

Für die Erteilung eines Jugendjagdscheines muss der Antragssteller mindestens 16 Jahre alt sein. Für die Beantragung müssen folgende Unterlagen einreicht werden:

  • Antrag auf Erteilung/ Ausstellung des Jagdscheines,
  • Zeugnis über bestandene Jägerprüfung inklusive der weiteren Unterlagen im Rahmen der Jägerprüfung,
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass i. V. m. einer Meldebescheinigung, die nicht älter als 6 Monate ist,
  • ein Passbild
  • der Versicherungsnachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung für die beantragte Laufzeit, gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 4 Bundesjagdgesetz i. V. mit § 3 Abs. 1 und § 113 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz
  • Einverständnis- und Haftungserklärung der gesetzlichen Vertreter
  • Ausweise der gesetzlichen Vertreter in Kopie

Für die Erteilung eines Jugendjahresjagdscheines (nach § 16 Absatz 1 und 4 BJagdG und § 15 Absatz 1 LJagdG M-V i. V. m. der Jagdgebührenverordnung - JagdGebVO M-V) werden für ein Jagdjahr 20,00 Euro und für zwei Jagdjahre 30,00 Euro erhoben.

                      

Abgabepflichtig sind Personen, die einen Jagdschein erwerben, mit Ausnahme des Jugendjagdscheines § 16 Abs. 3 Nr. 1 LJagdG M-V:

  •  Die Jagdabgabe für einen Jagd- einschließlich des Ausländerjagdscheines beträgt jährlich 25,50 Euro Jagdabgabeverordnung - JagdabgVO M-V

Für weitere Amtshandlungen nach dem Bundesjagdgesetz auf Nachfrage bzw. unter Gebührenverordnung für Amtshandlungen im Bereich des Jagdwesens (Jagdgebührenverordnung - JagdGebVO M-V) und der Verordnung über die Höhe der Jagdabgabe (Jagdabgabeverordnung - JagdabgVO M-V).

Bearbeitungsdauer

Wenn alle Unterlagen vorliegen, ist derzeit mit einer Bearbeitungszeit für einen Jagdschein von 4 -12 Wochen zu rechnen.

Verfahrensablauf

Zur Abholung bzw. für die Eintragung der Verlängerung in den Jagdschein ist ein persönliches Erscheinen und zum Abgleich der vorab per E- Mail eingereichten Unterlagen die Vorlage der Originale erforderlich. Sobald die Überprüfung abgeschlossen ist, wird unter der von Ihnen angegebenen Telefonnummer ein Termin zur persönlichen Vorsprache vereinbart. Sofern ein persönliches Erscheinen nicht möglich ist, sind die Unterlagen (z. B. Zeugnis, Ausweis etc.) der Behörde als beglaubigte Dokumente/ Kopien vorzulegen.

Kundige Person

Der Eintrag kann kurzfristig unter Vorlage der entsprechenden Nachweise in den Jagdschein vorgenommen werden. Eine Abstimmung für einen Termin erfolgt unter der von Ihnen angegebenen Telefonnummer.

Ummeldung / Eintragung Umzug in Jagdschein nach 15 Abs. 1 u. 2 Bundesjagdgesetz (BjagdG)

Voraussetzungen

Abgeschlossene Ummeldung des Wohnsitzes bei der zuständigen Meldebehörde.

 erforderliche Unterlagen:

  • Ummeldung und geänderter Personalausweis oder aktuelle Meldebestätigung
  • Jagdschein

Die erforderlichen Unterlagen können per E-Mail bereits vorab an: jagd@rostock.de gesendet oder persönlich zum Termin vorgelegt werden. Abstimmung kurzfristiger Termine können unter der von Ihnen angegebenen Telefonnummer vereinbart werden.

Kein Wohnsitz in Deutschland

Hat die den Antrag stellende Person in der Bundesrepublik Deutschland keinen ständigen Wohnsitz, so ist für Erteilung eines Jagdscheines die Jagdbehörde zuständig, in deren Bezirk sie die Jagd vorwiegend ausüben will.

Wildmarken für Jagdbezirke im Stadtgebiet können durch den jeweiligen verantwortlichen Jäger, nach Terminvereinbarung, persönlich in Empfang genommen werden. (Wildhandelsüberwachungsverordnung - WildHÜVO M-V)