Abfallwirtschaftliche Tätigkeit anzeigen
Als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen zeigen Sie diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde an. Wenn Sie diese Tätigkeit mit gefährlichen Abfällen durchführen und von der Erlaubnispflicht befreit sind, müssen Sie zusätzliche Unterlagen Ihrer Anzeige beifügen (gegebenenfalls zum Beispiel für Handwerksbetriebe).
Haben Sie Ihre Tätigkeit bereits angezeigt und Ihre Angaben haben sich wesentlich geändert, so müssen Sie die Anzeige erneut erstatten. Die Anzeigepflicht gilt sowohl für nationale als auch grenzüberschreitende Abfallverbringungen.
- § 72 Absatz 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)
- § 8 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (bfAEV) - Elektronisches Anzeigeverfahren
- Abfall-Kostenverordnung M-V (AbfKostVO M-V)
- Erlass zur einheitlichen Gebührenbemessung M-V
- Erlass zur einheitlichen Gebührenbemessung M-V - Anhang
- Hinweise des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern zu den Ausnahmen von der Anzeigepflicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen
- Hinweise des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern zur Führung des „A-Schildes“ und zur Auslegung des Begriffs „Beförderung / Sammlung im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen“ im § 55 Abs. 1 Satz 2 KrWG
- Ihre abfallrechtliche Betriebsnummer(n) als Sammler, Beförderer, Makler beziehungsweise Händler von Abfällen (soweit Ihnen bereits erteilt)
- die Vorgangsnummer Ihrer erstmaligen Anzeige (nur, wenn Sie eine Änderungsanzeige erstellen möchten)
- Ihre Gewerbeanmeldung (soweit eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht)
- ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (soweit ein Antrag erfolgt ist)
- Wenn Sie von der Erlaubnispflicht beim Umgang mit gefährlichen Abfällen befreit sind: Ihr Entsorgungsfachbetriebszertifikat beziehungsweise Ihre Registrierungsurkunde als zertifizierter EMAS-Betrieb (soweit Ihr Betrieb eine entsprechende Zertifizierung besitzt; in Form einer PDF-Datei mit einer maximalen Dateigröße von 2 MB)
Es müssen die Anforderungen an die Anzeige- beziehungsweise Erlaubnispflichtigen sowie die Anforderungen an das sonstige Personal der Fach- und Sachkunde, die durch die Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV) konkretisiert werden, erfüllt werden.
Zudem sind etwaige Nachweis- und Registerpflichten zu beachten.
Für die Prüfung und Bestätigung der Anzeige fallen gemäß Gebührenziffer 222.1 der Abfall-Kostenverordnung M-V (AbfKostVO M-V) Gebühren in Höhe von maximal EUR 200,00 an.
Der Erlass zur einheitlichen Gebührenbemessung gibt detaillierte Hinweise zur Gebührenberechnung und Gebührenhöhen. Der Erlass ist auf der Homepage des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) veröffentlicht.
- Wollen Sie erstmalig als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen eine Tätigkeit aufnehmen oder wesentliche Angaben zu Ihrer Tätigkeit ändern, zeigen Sie diese bei der zuständigen Behörde an. Per Mail oder mithilfe des Online-Formulars geben Sie dazu Ihre Daten an und reichen die erforderlichen Unterlagen ein.
- Die Behörde sendet Ihnen gegebenenfalls eine Bestätigung Ihrer Anzeige zu und kann Ihre Tätigkeit:
- von Bedingungen abhängig machen
- und/oder sie zeitlich befristen
- oder mit Auflagen versehen
- oder sie vollständig untersagen.
vor Aufnahme der Tätigkeit
Wenn Sie gefährliche Abfälle befördern, sammeln, handeln oder makeln möchten ist dafür eine Erlaubnis nach § 54 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen KrWG notwendig.
Örtlich zuständiges Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt für den Unternehmenssitz (StALU)