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Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen beantragen

Gemäß § 70 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), § 76 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens (Straßenverkehr-Zuständigkeitslandesverordnung - StVZustLVO M-V) kann das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnungen genehmigen, bevor diese Fahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen.

Die Ausnahmegenehmigungen können mit einer Geltungsdauer von bis zu zwölf Jahren erteilt werden, wenn Abweichungen hinsichtlich der Vorschriften gemäß §§ 32, 32d und 34 StVZO vorliegen. In anderen Fällen sind unbefristete Ausnahmegenehmigungen möglich.

Die erteilten Ausnahmegenehmigungen sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde nachzuweisen, bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Hat das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern über die Ausnahme nach § 70 StVZO entschieden, können Sie gegen die Erteilung, die Nichterteilung oder die Erteilung in zu geringem Umfang Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist an das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern zu richten. Hilft das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern dem Widerspruch nicht ab und erlässt einen Widerspruchsbescheid, können Sie gegen den Widerspruchsbescheid vor dem Verwaltungsgericht klagen.

  1. Angabe der Halterdaten
    • vollständige Angaben zum Antragsteller
    • Benennung des Fahrzeuges bzw. der Fahrzeugkombination
    • Nennung und Begründung, weshalb die Ausnahme begehrt wird
    • beabsichtigte Geltungsdauer und Geltungsbereich
    • ggf. Art der zu transportierenden Ladung bzw. der Verwendung
  2. Bei Neubeantragung ein Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach
    § 70 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Unterschriftberechtigten eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse anerkannten Technischen Dienstes
    • Zur Verlängerung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Kopie der alten §70 StVZO Ausnahmegenehmigung, ggf. muss ein Gutachten nachgereicht werden
    • Zur Ergänzung oder Änderung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Ergänzungsgutachten nicht älter als 18 Monate
    • Zur Umschreibung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Bestehende Ausnahmegenehmigung mit dem dazugehörigen Gutachten und die Zulassungsbescheinigungen
  3. Zulassungsbescheinigung bzw. Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bzw. der Fahrzeugkombination oder bei Neubeantragung ein Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis (nicht älter als 18 Monate) gem. § 21 StVZO (Betriebserlaubnis, ggf. Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2 einschließlich der Beiblätter)
  4. Ggf. vorherige Ausnahmegenehmigung
  5. Ggf. Versicherungsbescheinigung

Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO beziehungsweise der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist die Einreichung der benötigten Unterlagen (formloser Antrag, Gutachten der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr beziehungsweise des Technischen Dienstes und Ablichtung der Fahrzeugpapiere) bei der für die Genehmigung zuständigen Stelle. Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind. Ist hingegen ein Abweichen von den Vorschriften insbesondere über Abmessungen, Kurvenlauf, Achslasten oder Gesamtmassen bei bestimmten Fahrzeugarten oder Einsatzzwecken nur abseits öffentlicher Verkehrsflächen erforderlich (z. B. Einsatz, Baustelleneinsatz), so erscheint eine Ausnahmegenehmigung in der Regel entbehrlich. Hierfür reicht die Bestätigung über die technische Eignung in den Fahrzeugdokumenten, sofern im Übrigen vorschriftsmäßige Werte dokumentiert sind und eingehalten werden.

Die Kostenbescheide richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V.m. dem Gebührentarif zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt). Gemäß Nr. 255 GebTSt wird für jede Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVZO pro Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Halter eine Rahmengebühr von 10,20 € bis 511,00 € festgelegt; liegen bei Antragstellung mehrere baugleiche Fahrzeuge vor, kann eine verminderte Gebühr festgesetzt werden. Die genaue Höhe der Gebühr ist im Einzelfall vom Bearbeitungsaufwand und wirtschaftlichem Vorteil für den Antragsteller abhängig; die Festsetzung liegt im Ermessen der Behörde.

Die Gebührenhöhe richtet sich u.a. auch nach der Geltungsdauer. Bei der Antragstellung ist deshalb Ihre Angabe zur gewünschten Geltungsdauer erforderlich. Die Höhe der Auslagen richtet sich nach
§ 2 GebOSt.

Nach § 2 Abs. 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr trägt der Antragsteller Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf seinen besonderen Antrag erteilt werden. Für die Berechnung der Schreibauslagen gilt Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz.

Sie können die Ausnahmegenehmigung schriftlich oder online (z.B. https://www.strassen-mv.de/de/verwaltungsleistungen/fahrzeugzulassung/) beantragen.

Notwendige Antragsunterlagen sind:

  1. ein formloser Antrag, der folgende Angaben wie die vollständigen Angaben zum Antragsteller, Benennung des Fahrzeuges beziehungsweise der Fahrzeugkombination, Nennung und Begründung, weshalb die Ausnahme begehrt wird und die beabsichtigte Geltungsdauer und den Geltungsbereich, enthalten muss.
     
  2. Gutachten über die Abweichungen von den Bau- und Betriebsvorschriften

    Bevor Sie eine Ausnahmegenehmigung für ein Fahrzeug oder eine Fahrzeugkombination beantragen können, benötigen Sie ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Unterschriftsberechtigten eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse anerkannten Technischen Dienstes.

    Aus dem Gutachten müssen die erforderlichen Ausnahmen von der StVZO, die Eignung des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und die im Interesse der Verkehrssicherheit für erforderlich gehaltenen Auflagen und Bedingungen hervorgehen. Der Sachverständige hat die Ausnahmen konkret zu beschreiben und ihre Notwendigkeit zu begründen.
     
  3. Vollständige Ablichtung der Fahrzeugpapiere (Betriebserlaubnis, gegebenenfalls Zulassungsbescheinigung Teil 1 einschließlich der Beiblätter)

    Nach Eingang Ihres Antrags liegt die Erteilung der Ausnahmegenehmigung im Ermessen der Genehmigungsbehörde. In Mecklenburg-Vorpommern ist dies das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern, welches nur für Antragsteller mit Hauptwohn- beziehungsweise Firmensitz im Land Mecklenburg-Vorpommern zuständig ist. Die Ausnahme kann befristet und territorial begrenzt erteilt werden.

    Wenn die beantragten Ausnahmen gewährt werden können, wird Ihnen als Antragsteller ein schriftlicher kostenpflichtiger Bescheid über die Ausnahmegenehmigung auf dem Postweg bekanntgegeben. Nach der erteilten Ausnahmegenehmigung sind das Fahrzeug beziehungsweise die Fahrzeugkombination, sofern noch nicht geschehen, durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuzulassen.

    Für Ausnahmen zur Ausgestaltung und Anbringung von Kennzeichen nach § 12 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sind in Mecklenburg-Vorpommern die Landrätinnen und Landräte beziehungsweise die Oberbürgermeister /Bürgermeister der kreisfreien Städte und der großen kreisangehörigen Städte zuständig.

Bei der Antragstellung sind keine Fristen zu beachten.

Eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO schließt die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nicht ein und beinhaltet somit keine Erlaubnis für Fahrten, welche von den Vorschriften der StVO abweichen. § 29 Abs. 3 StVO fordert eine „Erlaubnis für den Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen (einschließlich Kurvenlauf), Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich zulässigen Grenzen tatsächlich überschreiten oder deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld lässt“. Diese Erlaubnis ist stets vor den Fahrten durch die für die StVO zuständigen Behörden (nach Fahrwegprüfung) zu erteilen, was in den betroffenen Fällen auch als eine Bedingung in jede Ausnahmegenehmigung aufgenommen werden kann.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach Ihrem Hauptwohnort bzw. dem Sitz Ihres Unternehmens. Ausnahmegenehmigungen werden grundsätzlich dem Halter erteilt und müssen einen Widerrufsvorbehalt enthalten. Die Übertragung der Ausnahmegenehmigung auf einen neuen Halter ist nur mit Zustimmung der für den neuen Halter zuständigen Genehmigungsbehörde möglich.