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Na­vi­ga­ti­on

Bau­vor­be­scheid: Ver­län­ge­rung be­an­tra­gen

Wenn Ih­nen zu Ih­rem Bau­vor­ha­ben ein gül­ti­ger Bau­vor­be­scheid vor­liegt, kön­nen Sie ei­ne Ver­län­ge­rung des Bau­vor­be­scheids be­an­tra­gen. Die zu­stän­di­ge un­te­re Bau­auf­sichts­be­hör­de kann den Bau­vor­be­scheid um je­weils ma­xi­mal ein Jahr ver­län­gern, wenn sich die recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen nicht zwi­schen­zeit­lich ge­än­dert ha­ben und der An­trag vor Frist­ab­lauf bei der un­te­ren Bau­auf­sichts­be­hör­de ein­ge­gan­gen ist. Die Ver­län­ge­rung muss vor Ab­lauf der Frist be­an­tragt wer­den.

Die Ver­län­ge­rung des Bau­vor­be­scheids ist ge­büh­ren­pflich­tig.

  • Wi­der­spruch
  • gül­ti­ger Bau­vor­be­scheid,
  • Ein­hal­tung der Ver­län­ge­rungs­frist von drei Jah­ren seit Aus­stel­lung des Bau­vor­be­schei­des,
  • die recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen ha­ben sich zwi­schen­zeit­lich nicht ge­än­dert,
  • der An­trag ist vor Frist­ab­lauf bei der un­te­ren Bau­auf­sichts­be­hör­de ein­ge­gan­gen
  • Ge­büh­ren­rah­men: EUR 60,00 bis EUR 1.610
  • Die Kos­ten­be­rech­nung be­rück­sich­tigt die er­war­te­ten Kos­ten der Bau­aus­füh­rung und den Auf­wand für die Prü­fung des recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen des Bau­vor­be­scheids.
  • Die Ge­bühr kann un­ter Be­rück­sich­ti­gung ei­nes ge­rin­ge­ren Prüf­auf­wan­des im Bau­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren bis zur Hälf­te auf die Bau­ge­neh­mi­gungs­ge­bühr an­ge­rech­net wer­den.

Den An­trag auf Ver­län­ge­rung des Bau­vor­be­scheids stel­len Sie im On­line-Ver­fah­ren oder in Text­form. Ge­ben Sie im An­trag an, auf wel­chen Bau­vor­be­scheid sich Ihr An­trag auf Ver­län­ge­rung be­zieht.

Rei­chen Sie den An­trag bei der zu­stän­di­gen un­te­ren Bau­auf­sichts­be­hör­de ein. Die un­te­re Bau­auf­sichts­be­hör­de prüft Ih­ren An­trag und be­tei­ligt die Ge­mein­de und die­je­ni­gen Stel­len, de­ren Be­tei­li­gung oder An­hö­rung für die Ent­schei­dung über die Bau­vor­anfra­ge vor­ge­schrie­ben ist oder oh­ne de­ren Stel­lung­nah­me der An­trag nicht be­ur­teilt wer­den kann. Sie er­hal­ten dann die Ver­län­ge­rung des Bau­vor­be­scheids.

Die Ver­län­ge­rung des Bau­vor­be­scheids ist ge­büh­ren­pflich­tig. Sie er­hal­ten ei­nen Ge­büh­ren­be­scheid. Ge­ge­be­nen­falls for­dert die un­te­re Bau­auf­sichts­be­hör­de Sie be­reits nach der An­trag­stel­lung zu ei­ner Ge­büh­ren-Vor­aus­zah­lung auf.

Spe­zi­el­le Hin­wei­se für -
Aus tech­ni­schen und aus or­ga­ni­sa­to­ri­schen Grün­den kann ein di­gi­ta­les Ver­fah­ren nicht durch­ge­führt wer­den. Die Ein­rei­chung von An­trä­gen, An­zei­gen und Un­ter­la­gen kann nur in Pa­pier­form er­fol­gen.
  • An­trag auf Ver­län­ge­rung wäh­rend der Lauf­zeit des Bau­vor­be­scheids, die­se be­trägt 3 Jah­re
  • Ver­län­ge­rung des Bau­vor­be­scheids um je­weils bis zu 1 Jahr mög­lich