Daten im Vermittlerregister - Änderung
Gewerbetreibende nach §§ 34d, 34e, 34f, 34h und 34i GewO müssen sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister nach § 11a GewO eintragen lassen. Soweit sich Änderungen ihrer im Vermittlerregister gespeicherten Angaben ergeben, haben sie diese unverzüglich ihrer zuständigen Erlaubnisbehörde mitzuteilen.
Formular Änderung der Registerdaten
Änderung der eintragungspflichtigen Daten
siehe Gebührentarif der Industrie- und Handelskammern
- Einreichung der geänderten Daten per Formular
- Einpflege erfolgt durch die zuständige IHK
Die Meldung hat unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen.