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Daten im Vermittlerregister - Änderung

Gewerbetreibende nach §§ 34d, 34e, 34f, 34h und 34i GewO müssen sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister nach § 11a GewO eintragen lassen. Soweit sich Änderungen ihrer im Vermittlerregister gespeicherten Angaben ergeben, haben sie diese unverzüglich ihrer zuständigen Erlaubnisbehörde mitzuteilen.

Formular Änderung der Registerdaten

Änderung der eintragungspflichtigen Daten

siehe Gebührentarif der Industrie- und Handelskammern

  • Einreichung der geänderten Daten per Formular
  • Einpflege erfolgt durch die zuständige IHK

Die Meldung hat unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen.