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Na­vi­ga­ti­on

Elek­tro­ni­sche Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­le (EL­S­tAM): Wech­sel der Steu­er­klas­sen bei Hei­rat be­an­tra­gen

Wenn Sie hei­ra­ten, wer­den Sie zum Zeit­punkt der Ehe­schlie­ßung au­to­ma­tisch in die Steu­er­klas­se IV ein­ge­reiht, wenn

  • Sie nicht dau­ernd ge­trennt le­ben und
  • Ihr Wohn­sitz oder der ge­wöhn­li­che Auf­ent­halt in Deutsch­land liegt.

Das Stan­des­amt in­for­miert das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern au­to­ma­tisch über die Ehe­schlie­ßung.
Al­ter­na­tiv kön­nen Sie die Bil­dung der Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on III/V be­an­tra­gen. Des Wei­te­ren kön­nen Sie die Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on IV/IV mit Fak­tor wäh­len.

Ihr Ar­beit­ge­ber oder der Ar­beit­ge­ber Ih­rer Ehe­frau oder Ih­res Ehe­manns soll nicht über den ge­än­der­ten Fa­mi­li­en­stand in­for­miert wer­den? Dann kön­nen Sie oder Ih­re Ehe­frau oder Ihr Ehe­mann bei Ih­rem zu­stän­di­gen Fi­nanz­amt ei­nen An­trag auf Be­rück­sich­ti­gung der Steu­er­klas­se I stel­len. Die Wir­kung in Be­zug auf den Lohn­steu­er­ab­zug ent­spricht dann der Steu­er­klas­se IV. Sie kön­nen den Ar­beit­ge­ber al­ter­na­tiv auch für den Ab­ruf der elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­le sper­ren las­sen.
Wenn Sie dies tun, ist Ihr Ar­beit­ge­ber al­ler­dings ver­pflich­tet, Ih­ren Ar­beits­lohn nach der un­güns­tigs­ten Steu­er­klas­se VI zu ver­steu­ern.

Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen zur Steu­er­klas­sen­wahl durch Ehe­leu­te:
Der Ar­beit­ge­ber kennt in der Re­gel nur den Ar­beits­lohn des für ihn tä­ti­gen Ar­beit­neh­mers, je­doch nicht den der Ehe­frau oder des Ehe­manns. Folg­lich kann beim Lohn­steu­er­ab­zug ei­nes Ar­beit­neh­mers nur des­sen Ar­beits­lohn zu­grun­de ge­legt wer­den. Die Ar­beits­löh­ne bei­der Ehe­leu­te kön­nen erst nach Ab­lauf des Jah­res im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung zu­sam­men­ge­führt wer­den. Erst dann er­gibt sich die zu­tref­fen­de Jah­res­steu­er. Es lässt sich des­halb oft nicht ver­mei­den, dass im Lau­fe des Ka­len­der­jah­res zu viel oder zu we­nig Lohn­steu­er ein­be­hal­ten wird. Um dem Jah­res­er­geb­nis mög­lichst na­he zu kom­men, ste­hen den Ehe­leu­ten 2 Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­tio­nen (IV/IV als ge­setz­li­cher Re­gel­fall und III/V auf An­trag) und das Fak­tor­ver­fah­ren als Wahl­mög­lich­kei­ten zur Ver­fü­gung.
Wel­che Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on ist die bes­te? Dies lässt sich nicht pau­schal be­ant­wor­ten, son­dern hängt von Ih­ren Be­dürf­nis­sen und den Um­stän­den des Ein­zel­falls ab.

Kom­bi­na­tio­nen IV/IV oder III/V:
Die Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on IV/IV geht da­von aus, dass die Ehe­leu­te an­nä­hernd gleich viel ver­die­nen. Die Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on III/V ist so ge­stal­tet, dass die Sum­me der Steu­er­ab­zugs­be­trä­ge für bei­de Ehe­leu­te in et­wa der ge­mein­sa­men Jah­res­steu­er ent­spricht, wenn die Ehe­frau oder der Ehe­mann mit Steu­er­klas­se III 60 Pro­zent und die Ehe­frau oder der Ehe­mann mit Steu­er­klas­se V 40 Pro­zent der Sum­me der Ar­beits­ein­kom­men bei­der Ehe­leu­te er­zielt. Das hat zur Fol­ge, dass der Steu­er­ab­zug bei der Steu­er­klas­se V im Ver­hält­nis hö­her ist als bei den Steu­er­klas­sen III und IV. Dies be­ruht auch dar­auf, dass in der Steu­er­klas­se V der für das Exis­tenz­mi­ni­mum zu­ste­hen­de Grund­frei­be­trag nicht, da­für aber in dop­pel­ter Hö­he bei der Steu­er­klas­se III be­rück­sich­tigt wird. Ent­spricht das Ver­hält­nis der tat­säch­li­chen Ar­beits­löh­ne nicht der ge­setz­li­chen An­nah­me von 60:40, so kann es zu Steu­er­nach­zah­lun­gen kom­men. Aus die­sem Grund be­steht bei der Wahl der Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on III/V die Pflicht zur Ab­ga­be ei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung.

Kom­bi­na­ti­on IV/IV mit Fak­tor:
An­stel­le der Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on III/V kön­nen Sie er­gän­zend zur Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on IV/IV das Fak­tor­ver­fah­ren wäh­len. Durch die Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on IV/IV in Ver­bin­dung mit dem vom Fi­nanz­amt zu be­rech­nen­den Fak­tor wird er­reicht, dass für je­de Ehe­frau und je­den Ehe­mann durch An­wen­dung der Steu­er­klas­se IV der für sie oder ihn gel­ten­de Grund­frei­be­trag beim Lohn­steu­er­ab­zug be­rück­sich­tigt wird und sich die ein­zu­be­hal­ten­de Lohn­steu­er durch An­wen­dung des Fak­tors von 0,… (stets klei­ner als 1) ent­spre­chend der Wir­kung des Split­ting­ver­fah­rens re­du­ziert. Der Fak­tor ist ein steu­er­min­dern­der Mul­ti­pli­ka­tor, der sich bei un­ter­schied­lich ho­hen Ar­beits­löh­nen der Ehe­leu­te aus der Wir­kung des Split­ting­ver­fah­rens er­rech­net. Frei­be­trä­ge wer­den in den Fak­tor ein­ge­rech­net. Der Fak­tor wird dem Ar­beit­ge­ber als elek­tro­ni­sches Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­mal au­to­ma­tisch be­reit­ge­stellt.

Hin­weis:
Seit In­kraft­tre­ten des Ge­set­zes zur Ein­füh­rung des Rechts auf Ehe­schlie­ßung für Per­so­nen glei­chen Ge­schlechts am 1.10.2017 kön­nen in Deutsch­land kei­ne neu­en Le­bens­part­ner­schaf­ten mehr be­grün­det wer­den. Gleich­ge­schlecht­li­che Paa­re kön­nen seit die­sem Zeit­punkt die Ehe mit­ein­an­der ein­ge­hen und sind da­mit ver­schie­den­ge­schlecht­li­chen Paa­ren gleich­ge­stellt.
Be­stehen­de Le­bens­part­ner­schaf­ten kön­nen in ei­ne Ehe um­ge­wan­delt wer­den. Ei­ne Ver­pflich­tung hier­zu be­steht je­doch nicht. Be­reits be­stehen­de Le­bens­part­ner­schaf­ten kön­nen in der bis­he­ri­gen Form fort­ge­setzt wer­den.

Bei Ehe­schlie­ßung in Deutsch­land müs­sen Sie kei­ne Un­ter­la­gen ein­rei­chen.
Bei Ehe­schlie­ßung im Aus­land müs­sen Sie die ord­nungs­ge­mäß aus­ge­stell­te aus­län­di­sche Hei­rats­ur­kun­de ein­rei­chen.

  • Sie und Ih­re Ehe­frau oder Ihr Ehe­mann sind un­be­schränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­tig. Das be­deu­tet, dass Ihr Wohn­sitz oder Ihr ge­wöhn­li­cher Auf­ent­halt in Deutsch­land liegt.
  • Sie und Ih­re Ehe­frau oder Ihr Ehe­mann le­ben nicht dau­ernd ge­trennt.

Für Sie ent­ste­hen kei­ne Kos­ten.

Möch­ten Sie die bei Hei­rat au­to­ma­tisch ver­ge­be­ne Steu­er­klas­se IV nicht bei­be­hal­ten, kön­nen Sie und Ih­re Ehe­frau oder Ihr Ehe­mann ei­nen An­trag auf Än­de­rung der Steu­er­klas­se stel­len:

  • Wäh­len Sie im For­mu­lar-Ma­nage­ment-Sys­tem der Bun­des­fi­nanz­ver­wal­tung im Be­reich "Steu­er­for­mu­la­re" un­ter "Lohn­steu­er (Ar­beit­neh­mer)" das pas­sen­de An­trags­for­mu­lar aus:
    • "An­trag auf Steu­er­klas­sen­wech­sel bei Ehe­gat­ten"
    • An­trä­ge zu den elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­len, wenn Sie be­zie­hungs­wei­se Ih­re Ehe­frau oder Ihr Ehe­mann die Steu­er­klas­se I bei­be­hal­ten möch­ten oder die Sper­rung des Ar­beit­ge­be­r­ab­rufs wün­schen.
  • Fül­len Sie den An­trag am elek­tro­ni­schen End­ge­rät oder aus­ge­druckt hand­schrift­lich aus.
  • An­trä­ge in Pa­pier­form müs­sen Sie und Ih­re Ehe­frau oder Ihr Ehe­mann ei­gen­hän­dig un­ter­schrei­ben.
  • Schi­cken Sie den An­trag per Post an Ihr ört­lich zu­stän­di­ges Fi­nanz­amt.
  • Sie er­hal­ten ei­nen Be­scheid.

Sie kön­nen den An­trag auf Steu­er­klas­sen­wech­sel bei Ehe­leu­ten und die An­trä­ge zu den elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­len (EL­S­tAM) al­ter­na­tiv auch on­line über ELS­TER an das Fi­nanz­amt über­mit­teln. ELS­TER ist ein bar­rie­re­frei­er und platt­form­un­ab­hän­gi­ger Zu­gang zu den elek­tro­ni­schen Diens­ten der Steu­er­ver­wal­tung.
Für die elek­tro­ni­sche au­then­ti­fi­zier­te Über­mitt­lung be­nö­ti­gen Sie ein Zer­ti­fi­kat. Die­ses er­hal­ten Sie im An­schluss an Ih­re Re­gis­trie­rung auf ELS­TER. Bit­te be­ach­ten Sie, dass der Re­gis­trie­rungs­vor­gang bis zu 2 Wo­chen dau­ern kann.

Der au­to­ma­ti­sche Wech­sel zur Steu­er­klas­se IV für bei­de Ehe­gat­ten wird ab dem Tag der Ehe­schlie­ßung wirk­sam.

Dies gilt je­doch nicht, wenn die Ehe im Aus­land ge­schlos­sen wor­den ist.

Der Steu­er­klas­sen­wech­sel auf An­trag kann nur mit Wir­kung vom Be­ginn des auf die An­trag­stel­lung fol­gen­den Mo­nats vor­ge­nom­men wer­den.
Die Än­de­rung der au­to­ma­ti­siert ge­bil­de­ten Steu­er­klas­sen IV bei Hei­rat ist aber be­reits ab dem ers­ten Tag des Mo­nats der Ehe­schlie­ßung mög­lich.

Wenn Sie wol­len dass Ihr An­trag auf Än­de­rung der Steu­er­klas­sen oder An­wen­dung des Fak­tor­ver­fah­rens bei Steu­er­klas­se IV im lau­fen­den Ka­len­der­jahr wirk­sam wird, müs­sen Sie ihn bis zum 30.11. des lau­fen­den Jah­res stel­len.