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Na­vi­ga­ti­on

Ent­eig­nung ei­nes Grund­stücks ver­an­las­sen

Die Ent­eig­nung ist ei­ne Form des staat­li­chen Zu­griffs auf Grund­stü­cke oder auf Rech­te an den Grund­stü­cken. Bei vie­len öf­fent­li­chen Auf­ga­ben, z.B. Bau von Stra­ßen oder En­er­gie­ver­sor­gungs­lei­tun­gen, wer­den zur Durch­füh­rung der Maß­nah­me pri­va­te Grund­stü­cke be­nö­tigt. Ist ei­ne ein­ver­nehm­li­che Re­ge­lung nicht mög­lich und droht das ge­plan­te Vor­ha­ben des­halb zu schei­tern, se­hen ver­schie­de­ne Ge­set­ze ei­ne Ent­eig­nung vor.

Durch ei­ne Ent­eig­nung wird in das Grund­recht auf Ei­gen­tum ein­ge­grif­fen. Da­her ist ei­ne Ent­eig­nung nur zu­läs­sig, wenn die Grund­stü­cke zur Rea­li­sie­rung ei­nes Vor­ha­bens zwin­gend be­nö­tigt wer­den. Das Vor­ha­ben muss dem Wohl der All­ge­mein­heit die­nen (z.B. Stra­ßen­bau, En­er­gie­ver­sor­gung). Die Ent­eig­nung darf nur ge­gen an­ge­mes­se­ne Ent­schä­di­gung er­fol­gen.

Ei­ne Ent­eig­nung ist nur auf ge­setz­li­cher Grund­la­ge und al­lein zum Wohl der All­ge­mein­heit zu­läs­sig.

Ei­ne Ent­eig­nung darf nur ge­gen Ent­schä­di­gung aus­ge­spro­chen wer­den. Die­se er­folgt in der Re­gel in Geld, aus­nahms­wei­se ist die Ge­wäh­rung von Er­satz­land mög­lich. Die Ent­schä­di­gung für Grund und Bo­den be­misst sich nach des­sen Ver­kehrs­wert. Zu des­sen Er­mitt­lung wer­den i. d. R. Wert­gut­ach­ten der Gut­ach­ter­aus­schüs­se her­an­ge­zo­gen. Be­fin­den sich An­la­gen oder Auf­wuchs auf den Flä­chen, kön­nen zu­sätz­li­che Wert­gut­ach­ten z.B. von land­wirt­schaft­li­chen Sach­ver­stän­di­gen er­for­der­lich sein.

Vor ei­ner Ent­eig­nung steht das Ent­eig­nungs­ver­fah­ren. Es wird re­gel­mä­ßig durch ei­nen An­trag mit Be­grün­dung der Be­hör­de ein­ge­lei­tet, die die Ent­eig­nung vor­neh­men will. Ver­fah­rens­be­tei­ligt sind An­trag­stel­ler, Grund­stücks­ei­gen­tü­mer und al­le Per­so­nen, de­nen an dem Grund­stück, das ent­eig­net wer­den soll, ein Recht zu­steht. Al­le Be­tei­lig­ten wer­den an­ge­hört. In ei­ner münd­li­chen Ver­hand­lung wird ver­sucht, ei­ne Ei­ni­gung über den Grund­stücks­ver­kauf zu er­zie­len. Ge­lingt dies nicht, er­lässt die zu­stän­di­ge Be­hör­de ei­nen Ent­eig­nungs­be­schluss. Dar­in re­gelt sie die Rechts­än­de­rung (u.a. Ei­gen­tums­über­gang) und die Ent­schä­di­gung. Ist der Ei­gen­tü­mer mit dem Be­schluss oder mit der Hö­he der Ent­schä­di­gung nicht ein­ver­stan­den, kann er den Rechts­weg be­strei­ten.

Mit ei­ner Aus­füh­rungs­an­ord­nung ver­an­lasst die Ent­eig­nungs­be­hör­de beim zu­stän­di­gen Grund­buch­amt die Ein­tra­gung der Rechts­än­de­rung im Grund­buch.