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Na­vi­ga­ti­on

Flä­chen­nut­zungs­plan: Auf­he­bung

Wenn in gro­ßem Um­fang die Grund­zü­ge der be­ab­sich­tig­ten städ­te­bau­li­chen Ent­wick­lung in ei­ner Ge­mein­de ge­än­dert wer­den sol­len und durch die neue räum­li­che Zu­ord­nung der ver­schie­de­nen Ar­ten der Bo­den­nut­zun­gen be­trächt­li­che Aus­wir­kun­gen zu er­war­ten und neu zu be­wer­ten sind, ist durch die Ge­mein­de der vor­han­de­ne Flä­chen­nut­zungs­plan auf­zu­he­ben. Die kom­plet­te Auf­he­bung des Flä­chen­nut­zungs­plans wird je­doch äu­ßerst sel­ten prak­ti­ziert, weil da­durch die Grund­la­ge für die Ent­wick­lung von Be­bau­ungs­plä­nen nicht mehr vor­han­den ist. In der Re­gel wer­den Flä­chen­nut­zungs­plä­ne ge­än­dert oder er­gänzt, wenn es um ei­ni­ge oder meh­re­re Än­de­run­gen in über­schau­ba­rem Um­fang geht.
Für die Auf­he­bung gel­ten die Vor­schrif­ten des Bau­ge­setz­bu­ches, die auch für die Auf­stel­lung, Än­de­rung und Er­gän­zung an­zu­wen­den sind.

auf­zu­he­ben­der Flä­chen­nut­zungs­plan und Be­grün­dung mit An­ga­ben nach § 2a BauGB (Um­welt­be­richt)
Der Bür­ger be­nö­tigt kei­ne Un­ter­la­gen.

Das vom Ge­setz­ge­ber vor­ge­ge­be­ne Ver­fah­ren ist ein­zu­hal­ten (sh. Ver­fah­rens­ab­lauf).

Die Kos­ten für die Auf­he­bung ei­nes Flä­chen­nut­zungs­plans sind von der Ge­mein­de zu tra­gen.
Für den Bür­ger ent­ste­hen kei­ne Kos­ten.

  1. Be­schluss über die Auf­he­bung des Flä­chen­nut­zungs­plans
  2. Un­ter­rich­tung der Be­hör­den
  3. früh­zei­ti­ge Öf­fent­lich­keits­be­tei­li­gung
  4. früh­zei­ti­ge Be­hör­den­be­tei­li­gung
  5. Aus­le­gungs­be­schluss
  6. öf­fent­li­che Aus­le­gung (förm­li­che öf­fent­li­che Be­tei­li­gung)
  7. Prü­fung der Stel­lung­nah­men, Ab­wä­gung
  8. Be­schluss
  9. Ge­neh­mi­gung
10. Be­kannt­ma­chung der Ge­neh­mi­gung der Auf­he­bung des Flä­chen­nut­zungs­plans

Ver­fah­rens­dau­er hängt von der Kom­ple­xi­tät der Aus­wir­kun­gen der Auf­he­bung ab.

Der aus der orts­üb­li­chen Be­kannt­ma­chung er­sicht­li­che Ter­min der früh­zei­ti­gen Bür­ger­be­tei­li­gung und der ein­mo­na­ti­gen öf­fent­li­chen Aus­le­gung der Flä­chen­nut­zungs­plan­un­ter­la­gen ist zu be­ach­ten.