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Förderung: Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Einrichtungen des Beratungs- und Hilfenetzes für Betroffene von häuslicher und sexualisierter Gewalt sowie für Betroffene von Menschenhandel und Zwangsverheiratung Beantragung

Das Land gewährt Zuwendungen für Einrichtungen, die der Beratung und Hilfe der Betroffenen von häuslicher und sexualisierter Gewalt sowie von Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsverheiratung dienen. Der Antrag auf Förderung ist beim Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V zu stellen. Gefördert werden können gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts mit Sitz und einer betriebenen Einrichtung in Mecklenburg-Vorpommern. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Gesundheit und Soziales schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.

  • Konzept
  • Finanzierungsplan
  • Organisations- und Stellenplan

Zu den Voraussetzungen für eine Förderung gehören:

  • Zuwendungsempfänger ist eine gemeinnützige juristische Person des privaten Rechts mit Sitz und betriebener Einrichtung in MecklenburgVorpommern
  • Einrichtung verfügt über ein von der Bewilligungsbehörde gebilligtes Konzept
  • Erstantragstellung erfolgt vor Abschluss der Arbeitsverträge
  • Beschäftigte in Einrichtungen sollen staatlich anerkannte Sozialpädagogen/innen oder Sozialarbeiter/-innen sein
  • spezielle Voraussetzungen je nach Art der Einrichtung
  • Die Zuwendung wird nur auf Antrag gewährt.
  • Erstanträge sind vor Abschluss von Arbeitsverträgen zu stellen, fortlaufende Anträge bis spätestens 31. 08. des Jahres für das folgende Kalenderjahr.
  • Die Zuwendung wird in Teilbeträgen ausgezahlt.
  • Die Verwendung der Zuwendung ist durch einen Verwendungsnachweis zu belegen.

Erstanträge sind vor Abschluss von Arbeitsverträgen zu stellen, fortlaufende Anträge bis spätestens 31. 08. des Jahres für das folgende Kalenderjahr.

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern