Halb- oder Vollwaisenrente beantragen
Hinterbliebene Kinder erhalten eine Waisenrente vom Rentenversicherungsträger, wenn der verstorbene Elternteil oder die verstorbenen Eltern die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben. Dazu zählen:
- Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge),
- Ersatzzeiten,
- Kindererziehungszeiten,
- Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Eheleuten,
- Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitgebers und
- Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigungen.
Anspruch auf Waisenrente haben:
- leibliche oder adoptierte Kinder des/der Verstorbenen,
- Stief- und Pflegekinder, die im Haushalt des/der Verstorbenen aufgenommen waren und
- Enkel und Geschwister, die im Haushalt des/der Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm/ihr überwiegend unterhalten wurden,
wenn sie:
- noch nicht 18 Jahre alt sind oder
- noch nicht 27 Jahre alt sind und:
- sich in einer Schul- oder Berufsausbildung von wöchentlich mehr als 20 Stunden befinden,
- einen Freiwilligendienst leisten oder
- wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht für sich selbst sorgen können.
- Auch für Übergangszeiten von höchstens vier Kalendermonaten, beispielsweise zwischen zwei Ausbildungen, kann eine Waisenrente gezahlt werden.
- Über das 27. Lebensjahr hinaus kann ein verlängerter Waisenrentenanspruch entstehen, zum Beispiel durch die vorherige Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes in der Probezeit.