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Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut: Zulassung zur Staatlichen Prüfung beantragen

Die Ausbildung der Fachrichtung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie schließt eine staatliche Prüfung ein. Für die Zulassung zu der Prüfung müssen Sie sich schriftlich anmelden. Der Nachweis über die bestandene Prüfung ist Voraussetzungen für die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in.

  • Widerspruch

Dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung sind folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen:

  1. ein Identitätsnachweis
  2. der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung und bei Zeugnissen, die im Ausland erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle
  3. die Leistungsübersicht über die Studien- und Prüfungsleistungen, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat im Bachelorstudiengang erbracht hat
  4. die Bachelorurkunde sowie, sofern vorhanden, die Feststellung, dass die berufsrechtlichen Vo-raussetzungen eingehalten sind
  5. der Bescheid über einen dem Bachelorabschluss gleichwertigen Studienabschluss, sofern keine Bachelorurkunde nach Nummer 4 vorliegt
  6. die Leistungsübersicht über die Studien- und Prüfungsleistungen, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat im Masterstudiengang erbracht hat
  7. die Masterurkunde, die den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs eines Studiums ge-mäß den §§ 7 und 9 des Psychotherapeutengesetzes bescheinigt

An der staatlichen Prüfung können Sie teilnehmen, wenn Sie den entsprechenden Masterstudiengang abgeschlossen haben.

Zur staatlichen Prüfung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in müssen Sie sich schriftlich anmelden. Verwenden Sie dazu den vorgeschriebenen Vordruck oder falls vorhanden den Online-Antrag. Reichen Sie Ihren Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.

Der Antrag muss der zuständigen Stelle in einem Wintersemester bis zum 10. Dezember oder in einem Sommersemester bis zum 10. Mai zugegangen sein. Er kann frühstens sechs Monate vor dem nächsten Prüfungstermin, aber nicht vor dem letzten Studienhalbjahr des Masterstudiengangs gestellt werden.