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Na­vi­ga­ti­on

Kraft­fahr­zeug: Zu­las­sungs­be­schei­ni­gung Teil II (Fahr­zeug­brief) be­an­tra­gen

Sie dür­fen ein zu­las­sungs­pflich­ti­ges Fahr­zeug im öf­fent­li­chen Stra­ßen­ver­kehr nur be­nut­zen, wenn es von der zu­stän­di­gen Zu­las­sungs­be­hör­de da­für zu­ge­las­sen wur­de.

Mit der Zu­las­sungs­be­schei­ni­gung Teil II wei­sen Sie nach, dass Sie über Ihr Fahr­zeug ver­fü­gen dür­fen. Sie stellt je­doch kei­nen Ei­gen­tums­nach­weis dar. Wenn Sie bei­spiels­wei­se das Fahr­zeug ge­least oder fi­nan­ziert ha­ben, sind Sie nicht die Ei­gen­tü­me­rin oder der Ei­gen­tü­mer. Sie be­nö­ti­gen die Zu­las­sungs­be­schei­ni­gung Teil II, wenn Sie zum Bei­spiel ein Fahr­zeug:

  • ver­kau­fen wol­len
  • fi­nan­zie­ren wol­len
  • um­mel­den müs­sen

Wenn Sie ein neu­es Fahr­zeug kau­fen, er­hal­ten Sie ei­nen vor­aus­ge­füll­ten Vor­druck der Zu­las­sungs­be­schei­ni­gung Teil II in der Re­gel vom Her­stel­ler.

Beim Ge­braucht­fahr­zeug­kauf er­hal­ten Sie die Zu­las­sungs­be­schei­ni­gung Teil II zu­sam­men mit dem ge­kauf­ten Fahr­zeug. Mit der Um­mel­dung las­sen Sie sie dann auf Ih­ren Na­men um­schrei­ben.

Wenn Sie ein Fahr­zeug aus dem Aus­land er­wer­ben, be­an­tra­gen Sie die Zu­las­sungs­be­schei­ni­gun­gen Teil I und Teil II zu­sam­men.

Frü­her hat der Fahr­zeug­brief die Funk­ti­on der Zu­las­sungs­be­schei­ni­gung Teil II er­füllt. Soll­te für Ihr Fahr­zeug noch ein al­ter Fahr­zeug­brief vor­han­den sein, bleibt die­ser gül­tig.

Im Ge­gen­satz zur Zu­las­sungs­be­schei­ni­gung Teil I soll­ten Sie die Zu­las­sungs­be­schei­ni­gung Teil II nicht wäh­rend der Fahrt mit­füh­ren. Sie soll­ten die Zu­las­sungs­be­schei­ni­gung Teil II si­cher auf­be­wah­ren.

Wi­der­spruch

Bei ei­nem Neu­fahr­zeug er­hal­ten Sie ei­nen vor­aus­ge­füll­ten Vor­druck der Zu­las­sungs­be­schei­ni­gung Teil II im Re­gel­fall vom Her­stel­ler beim Kauf des Fahr­zeugs.

Beim Ge­braucht­fahr­zeug­kauf er­hal­ten Sie die Zu­las­sungs­be­schei­ni­gung Teil II zu­sam­men mit dem an­ge­kauf­ten Fahr­zeug.

Für ein Fahr­zeug, das im Aus­land zu­ge­las­sen ist oder war, ist das Aus­fül­len ei­nes Vor­drucks ei­ner Zu­las­sungs­be­schei­ni­gung Teil II nur im Zu­sam­men­hang mit der Zu­las­sung des Fahr­zeu­ges zu­läs­sig. Bei der Zu­las­sung wird die Zu­las­sungs­be­schei­ni­gung Teil II von der zu­stän­di­gen Zu­las­sungs­be­hör­de aus­ge­fer­tigt.

Wenn Sie die Zu­las­sungs­be­schei­ni­gung Teil II on­line über die in­ter­net­ba­sier­te Fahr­zeug­zu­las­sung (i-Kfz) be­an­tra­gen:

  • Sie ru­fen das i-Kfz-Por­tal der für Sie zu­stän­di­gen Zu­las­sungs­be­hör­de auf.
  • Sie füh­ren den Zu­las­sungs­vor­gang ge­mäß der Be­schrei­bun­gen Erst­zu­las­sung oder Wie­der­zu­las­sung aus.
  • Sie er­hal­ten die Zu­las­sungs­be­schei­ni­gung Teil II von der Zu­las­sungs­be­hör­de pos­ta­lisch zu­ge­sandt.

Sie kön­nen die Zu­las­sungs­be­schei­ni­gung Teil II auch per­sön­lich bei Ih­rer zu­stän­di­gen Zu­las­sungs­stel­le be­an­tra­gen.

Es gibt kei­ne Hin­wei­se oder Be­son­der­hei­ten.