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Städtebauförderung Zuwendung für städtebaulich bedeutsames Einzelvorhaben beantragen

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen Zuwendungen für städtebaulich bedeutsame Einzelvorhaben.

Die Zuwendungen sind dazu bestimmt, gestalterische, soziale, funktionale und städtebauliche Missstände in den Gemeinden zu beheben oder deutlich und nachhaltig zu mildern und so gleichzeitig die Rahmenbedingungen für private Investitionen zu verbessern.

Diese Zuwendungen können gewährt werden, wenn und soweit die Gemeinde nicht in der Lage ist, die Einzelvorhaben aus eigenen Haushaltsmitteln zu finanzieren und sie auch keine ausreichenden Finanzhilfen von anderer Seite erhält.

Widerspruch

  • Ausgefüllter Antrag
  • Beschreibung des Vorhabens
  • Dokumentation des Bestandes durch Fotos
  • Lageplan
  • Stellungnahme der Rechtsaufsicht/Kommunalaufsicht

- Das Einzelvorhaben Ihrer Gemeinde muss städtebaulich bedeutsam sein.

- Ihr Vorhaben muss sich in das städtebauliches Gesamtkonzept einfügen.

- Sie müssen mit Ihrem Vorhaben städtebauliche oder strukturpolitische Ziele verfolgen.

- Es müssen ausreichende Finanzmittel des Landes verfügbar sein.

0,5 Prozent der an die Gemeinde bewilligten Zuwendungen des Landes

Gemeinden können beim Land Zuwendungen zu städtebaulich bedeutsamen Einzelvorhaben beantragen. Sie müssen dazu einen Antrag im Ministerium einreichen.

Nach Einreichung der Zuwendungsanträge prüft das Ministerium das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen sowie die Verfügbarkeit von Mitteln. Sind die Voraussetzungen alle erfüllt und liegen ausreichend Mittel vor, erhält die Gemeinde einen vorläufigen Bewilligungsbescheid vom Landesförderinstitut.

Mit diesem kann sie die Mittel beim Landesförderinstitut abrufen, nachdem sie die einzelnen Maßnahmen des Vorhabens beendet hat.

Weitere Informationen zur Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung erhalten Sie unter den entsprechenden Leistungen.

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsfrist.

keine

  • Der Bewilligungszeitraum richtet sich nach dem im Antrag genannten zeitlichen Umfang der Maßnahme
  • Zuwendungsfähige Ausgaben sind Ausgaben der Gemeinde, Ausgaben Dritter, soweit eine gesetzliche Verpflichtung der Gemeinde zur Entschädigung besteht, Ausgaben Dritter, soweit sie nach dieser Vorschrift von der Gemeinde übernommen werden dürfen.
  • Die Ausgaben gliedern sich in folgende Ausgabenarten: Vorbereitende Untersuchungen, Vorbereitung (Städtebauliche Planung), Erwerb von Grundstücken, Ordnungsmaßnahmen, Baumaßnahmen, sonstige Maßnahmen, sowie Vergütungen für Träger und sonstige geeignete Beauftragte.
  • Bei der Vergabe von Aufträgen durch die Gemeinde ist die Anwendung der aktuellen Vergabevorschriften vorgeschrieben.
  • Für Baumaßnahmen privater Bauherren sind bei der Vergabe von Aufträgen mindestens drei vergleichbare Preisangebote einzuholen. Es wird empfohlen, insbesondere bei umfangreichen Baumaßnahmen, die Vorschriften der VOB anzuwenden.
  • Erschließungs- und Baumaßnahmen unterliegen bei Zuwendungen von mehr als 2 Millionen Euro vor Baubeginn und nach ihrer Fertigstellung einer baufachlichen Prüfung in entsprechender Anwendung der Baufachlichen Ergänzungsbe- stimmungen zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Absatz 1 LHO
  • Das Land bietet den geförderten Städten und Gemeinden auch eine fachliche Beratung an, um abgewogene kommunale Entscheidungen über eine wirksame Beseitigung der städtebaulichen Probleme zu erleichtern.